Rn 9
Das Vollstreckungsgericht entscheidet im Rahmen seines Ermessens über die Verwertungsart, doch darf es keine andere als die beantragte Verwertungsart anordnen (Gottwald/Mock § 844 Rz 5). Für die Anordnung müssen besondere Gründe vorliegen, etwa weil eine Verwertung durch Überweisung nicht zweckmäßig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Die andere Verwertung muss vorteilhafter erscheinen (Ddorf ZInsO 20, 2377, 2381). Abzuwägen sind die schutzwürdigen Gläubiger- und Schuldnerinteressen (BGH NJW 10, 2346). Um den Schuldner zu schützen und sein Vermögen bestmöglich zu verwerten, sind die Realisierungsaussichten bei einer Überweisung gegen die Risiken einer anderweitigen Verwertung abzuwägen (vgl Stuttg Rpfleger 64, 179, 180f). Selbst wenn bei Ablehnung des Antrags die Verwertung (zunächst) scheitert, ist dem Antrag, eine anderweitige Verwertung anzuordnen, nicht notwendig stattzugeben (Ddorf Rpfleger 00, 400 [OLG Düsseldorf 20.03.2000 - 3 W 429/99]). Unter Beachtung von § 308 darf das Vollstreckungsgericht die Verwertung konkretisieren, etwa indem es die üblichen Verwertungsformen modifiziert oder einen Versteigerungsort bestimmt. Es darf auch den Wert schätzen (LG Krefeld Rpfleger 79, 147; aA LG Essen NJW 57, 108 [LG Essen 03.04.1956 - 11 T 194/56]; Boecker MDR 07, 1234, 1237).
Rn 10
Als andere Verwertungsart kann das Vollstreckungsgericht eine öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher nach den §§ 816 ff – die §§ 813, 817a sind unanwendbar (Musielak/Voit/Flockenhaus § 844 Rz 5) – eine Versteigerung durch eine Privatperson, wie einen Notar oder Auktionator nach Maßgabe von § 156 BGB, aber auch eine Internet-Versteigerung, § 814 II Nr 2, III (zur früheren Rechtslage LG Mönchengladbach NJW-RR 05, 439, 440; AG Bad Berleburg Rpfleger 01, 560), mit einem Vertragsschluss nach den §§ 145 ff BGB (BGHZ 149, 129, 133 ff; BGH NJW 05, 53, 54) zulassen. Die öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt hoheitlich nach den §§ 814 ff iVm §§ 97 Nr 3, 98 I GVGA (Mock Forderungsvollstreckung, § 5 Rz 178). Ein Mindestgebot oder Mindestverkaufspreis muss nicht notwendig, sollte aber vielfach vom Vollstreckungsgericht selbst (für GmbH-Anteil LG Krefeld Rpfleger 79, 147; Kommanditanteil Ddorf ZInsO 20, 2377, 2381; aA AG Elmshorn DGVZ 93, 190) oder durch den Gerichtsvollzieher (LG Hannover DGVZ 90, 140) festgesetzt werden, etwa bei unsicherem oder streitigem Wert (Ddorf ZInsO 20, 2377, 2381; LG Berlin DGVZ 62, 173). Bestehen bei der anderweitigen Verwertung eines Gesellschaftsanteils erhebliche Schwierigkeiten bei der Errechnung eines Mindestpreises, ist im Interesse des Schuldners eine Anordnung nach § 844 auch dann abzulehnen, wenn die Verwertung deswegen zunächst scheitert (Ddorf ZInsO 20, 2377, 2381). Der Gerichtsvollzieher darf den Zuschlag nur gegen ein angemessenes Gebot erteilen. Übertragen wird dann das Recht nicht durch den Zuschlag, sondern erst durch eine Erklärung des Gerichtsvollziehers (St/J/Würdinger § 844 Rz 9). Bei einer Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher werden die privatrechtlichen Formvorschriften, zB aus § 15 III GmbHG, ersetzt (Zö/Herget § 844 Rz 6). Der Gläubiger kann selbst mitbieten. Erhält er den Zuschlag, ist er in Höhe des Versteigerungserlöses befriedigt (Stöber/Rellermeyer Rz E.16).
Rn 11
Ein freihändiger Verkauf ist durch den Gerichtsvollzieher oder eine Privatperson möglich, zB durch Diskontierung von Wechseln (Brox/Walker Rz 670). Bei einem Verkauf durch den Gerichtsvollzieher werden die privatrechtlichen Formvorschriften ersetzt (Wieczorek/Schütze/Lüke § 844 Rz 16). Der Erwerb des Rechts von einer Privatperson erfolgt nach bürgerlichem Recht. Angeordnet werden darf außerdem eine Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert (BGH NJW 05, 3353, 3354 [BGH 05.07.2005 - VII ZB 5/05]) unterhalb des Nennwerts, etwa bei einer befristeten oder von einer Gegenleistung abhängigen Forderung, für die ein Nennwert sonst nicht zu erzielen ist (Brox/Walker Rz 671). Zulässig ist auch die Überlassung des Rechts zur Ausübung an einen Dritten, etwa durch Verwaltung oder Verpachtung. Der Gläubiger kann ermächtigt werden, mit dem Drittschuldner eine Ratenzahlung zu vereinbaren oder einen Vergleich zu schließen, um so die Haftung nach § 842 zu vermeiden (Ddorf ZInsO 20, 2377, 2381; St/J/Würdinger § 844 Rz 14; Zö/Herget § 844 Rz 2). Bei einem Vergleichsschluss muss der Gläubiger aber die für ihn gepfändete Forderung in voller Höhe des ihm überwiesenen Betrags, also zum Nennbetrag, auf die zu vollstreckende Forderung gegen seinen Schuldner anrechnen und sich insoweit für befriedigt erklären. Bei der Vollstreckung in einen Geschäftsanteil muss der Gläubiger sich in Höhe des Werts des Geschäftsanteils für befriedigt erklären (Ddorf ZInsO 20, 2377, 2382).
Rn 12
Unzulässig ist die Einräumung eines Vorrangs im Grundbuch (RGZ 25, 409, 411f). Auch darf die tw gepfändete Forderung nicht zum vollen Betrag versteigert werden (RG Gruchot 37, 422, 423).