Rn 8

Angeordnet wird die anderweitige Verwertung durch eine vollstreckungsgerichtliche Entscheidung und nicht durch Vollstreckungsakt (LG Limburg DGVZ 76, 88). Deswegen ist die sofortige Beschwerde nach § 793 bzw bei der üblichen Entscheidung durch den Rechtspfleger die sofortige Beschwerde nach § 11 I RPflG iVm § 93 einzulegen.

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