Rn 2
Die §§ 846–849 sind bei Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen anzuwenden. Der Vollstreckungstitel muss auf eine Geldforderung lauten. Ist der Titel auf Herausgabe einer Sache gerichtet, findet die Herausgabevollstreckung nach § 886 statt. Als Titel kommen Urteile, Urkunden nach § 794, Arreste und einstweilige Verfügungen in Betracht.
Rn 3
Körperliche Sachen sind bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Wertpapiere einschl indossabler Papiere, vgl § 808 II 1. Auf Wechsel sind die §§ 846 ff anzuwenden, wenn der Schuldner Wechselgläubiger und ein Dritter Besitzer ist. Der Anspruch auf Verschaffung der Wechselforderung ist nach § 857 zu pfänden (St/J/Würdinger § 846 Rz 1). In Ansprüche auf Herausgabe unpfändbarer Sachen findet die Anspruchspfändung nach den §§ 846 ff nicht statt (Stöber/Rellermeyer Rz G.6). Nicht selbständig pfändbar sind Beweisurkunden und Legitimationspapiere, doch kommt hier eine Hilfspfändung nach § 857 in Betracht (Wieczorek/Schütze/Lüke § 846 Rz 4).
Rn 4
Herausgabeansprüche sind auf Verschaffung des unmittelbaren Besitzes gerichtet. Sie können dinglich zu qualifizieren sein, etwa aus den §§ 985, 1007 BGB. Sie können aber auch schuldrechtlicher Natur sein, etwa gem §§ 546, 604, 667, 681, 695, 1254 BGB oder aus einem Sicherungsvertrag. Unerheblich ist, ob der Herausgabeanspruch bedingt, betagt oder von einer Gegenleistung abhängig ist (MüKoZPO/Smid § 846 Rz 1). Unanwendbar sind die §§ 846 ff auf Ansprüche, die mit einem Tun oder Unterlassen verbunden sind (Musielak/Voit/Flockenhaus § 846 Rz 2). Leistungsansprüche sind auf Besitz- und Eigentumsverschaffung gerichtet, etwa aus §§ 433 I, 607, 651, 1939, 2147, 2155 BGB (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 846 Rz 2). Der schuldrechtliche Anspruch des Grundstückskäufers auf Übertragung des Eigentums kann auch nach der Auflassung bis zur Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch gepfändet werden. Ist für den gepfändeten Anspruch eine Vormerkung eingetragen, kann die Pfändung bei dieser im Wege der Grundbuchberichtigung vermerkt werden (vgl Rostock Rpfleger 16, 90). Die Pfändung wird wirksam mit Zustellung an den Drittschuldner (BGH Rpfleger 10, 365, 366). Von der Pfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs ist die Pfändung des Anwartschaftsrechts zu unterscheiden. Dessen Pfändung wird mit Zustellung des im Pfändungsbeschluss enthaltenen Verfügungsverbots an den Grundstückskäufer wirksam (BGH Rpfleger 10, 365, 366).
Rn 5
Der Pfändungsbeschluss muss die Sache zweifelsfrei bezeichnen (B/L/H/A/G/Nober § 846 Rz 3). Pfändungsbeschlüsse, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind unwirksam (BGH NJW 00, 3218 [BGH 13.07.2000 - IX ZR 131/99]). Mit der Pfändung des Herausgabeanspruchs ist die Sache noch nicht verstrickt (MüKoZPO/Smid § 846 Rz 1). Das Pfandrecht an der Sache entsteht erst nach der Herausgabe (BGH NJW 58, 1723). Früher begründete dingliche Rechte gehen im Rang vor (Wieczorek/Schütze/Lüke § 846 Rz 1).