Rn 1

Für den Gläubiger einer Geldforderung ist die Pfändung des Herausgabe- oder Leistungsanspruchs wegen einer Sache wenig günstig. Deswegen beinhalten die §§ 846–849 besondere Regeln für die Pfändung und Verwertung derartiger Ansprüche (§ 846 Rn 1). Mit Pfändung und Überweisung des Anspruchs soll die Zwangsvollstreckung in die Sache vorbereitet werden, um mit dem Verwertungserlös die Forderung des Gläubigers zu befriedigen. Im Anschluss an die Grundnorm des § 846 normiert § 847 die Zwangsvollstreckung in einen Anspruch auf Herausgabe oder Leistung einer beweglichen Sache. Eine vergleichbare Regelung enthält § 318 II AO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?