Rn 6

Im Parteiprozess ist die Partei selbst postulationsfähig und kann deshalb auch selbst Prozesshandlungen vornehmen. In diesen Verfahren kann sie daher über Abs 1 S 2 hinaus auch Prozesshandlungen ihres Bevollmächtigten widersprechen und diese durch eigene Erklärungen ersetzen. Durch einen sofortigen Widerruf der Prozesshandlungen des Vertreters kann sie die Bindungswirkung abwenden, bei widersprechenden Prozesshandlungen gilt die der Partei, die Herrin des Verfahrens ist (Zö/Althammer § 85 Rz 5).

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