Rn 27

Neben den aktiven Einkünften der Beamten und ArbN erstreckt die Vorschrift den Pfändungsschutz auf deren Ansprüche auf fortlaufend gezahlte Versorgungsbezüge und Ruhegelder, die – je nach Status des Versorgungsberechtigten – nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gegen den Dienstherrn oder den ArbG gerichtet sind. Versorgungsrenten werden von dem Pfändungsschutz folgerichtig nur erfasst, soweit sie auf einem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis beruhen. Versorgungsrenten von Versicherungsnehmern, die einen selbständigen Beruf ausgeübt haben, sind nicht als Arbeitseinkommen nach § 850 III lit b) zu verstehen (BGH NZI 08, 93 [BGH 15.11.2007 - IX ZB 34/06] Rz 14; 08, 95 Rz 8). Ruhegelder iSd Vorschrift sind Betriebsrenten, betriebliche Direktversicherungen, Leistungen von Pensionskassen, Invalidenrenten (BAG NZA 01, 963, 965 [BAG 17.10.2000 - 3 AZR 7/00]) und Vorruhestandsgelder der ArbN, Wartegelder, Beamtenpensionen sowie Unfallruhegehälter der Beamten aus § 36 BeamtVG (OVG Saarlouis NJW 06, 2873, 2874). Eingeschlossen sind auch Versorgungsbezüge von ehemaligen Organmitgliedern (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) von Gesellschaften (BGH NJW 78, 756). Der Pfändungsschutz soll auch für die in der Insolvenz kapitalisierten Lebensversicherungsansprüche eines GmbH-Geschäftsführers gelten (Oldbg ZInsO 18, 2316; aA zum Rückkaufswert einer Direktversicherung, für welche der Schuldner unwiderruflich bezugsberechtigt ist, Braunschw ZIP 20, 36). Nach der Rspr des BGH (NJW-RR 17, 161 Tz 14) werden auch Ruhegeldzahlungen für den ehemaligen Geschäftsführer erfasst, der zugleich Mehrheitsgesellschafter ist (BGH NJW-RR 17, 161 [BGH 16.11.2016 - VII ZB 52/15] Tz 14). Altersversorgungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind dagegen nicht nach den §§ 850 ff, sondern gem § 54 IV SGB I zu pfänden (BGH NZI 14, 957 [BGH 18.09.2014 - IX ZB 68/13] Rz 10). Versicherungsleistungen aus privaten Versorgungsverträgen werden nach den §§ 851c, 851d geschützt. Gepfändet werden können auch die künftigen Ansprüche auf Rentenzahlungen, nicht aber das Stammrecht. Eine solche Pfändung bewirkt, dass dem Schuldner jede den Gläubiger beeinträchtigende Verfügung über die Forderung verboten ist. Die Pfändung bewirkt aber noch keinen Forderungsübergang, weswegen iRd Versorgungsausgleichs trotz der Belastung mit einem Pfändungspfandrecht eine interne Teilung nach § 10 VersAusglG erfolgen kann (BGH NZFam 21, 307 Rz 19 f).

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