Rn 17

Die Weihnachtsvergütung ist eine Sonderleistung, die vom ArbG anlässlich des Weihnachtsfests zusätzlich zur Vergütung gezahlt wird (BAG NZA 12, 1246 Rz 9). Es kann sich um eine Sonderzuwendung bzw Sonderzahlung für erbrachte Arbeit handeln, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfestes oder zweckgerichtet im Zusammenhang mit Weihnachten gezahlt wird (OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 17, 129666). Dadurch sollen die Zusatzleistungen dem ArbG tw erhalten bleiben und weihnachtsbedingte Mehraufwendungen geschützt werden, unabhängig davon, ob sie konkret anfallen, etwa bei Angehörigen anderer Religionen. Es ist unschädlich, wenn neben diesem Zweck weitere Motive, wie zB Ausdruck der Zufriedenheit mit den Leistungen, Dank für die Treue, Ansporn für die Zukunft uÄ, treten (OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 17, 129666). Die Rechtsgrundlage ist unerheblich, solange ein Anspruch besteht. Eine Forderung iSd Nr 4 liegt auch vor, wenn die Anspruchsbegründung freiwillig unter Widerrufsvorbehalt für die Zukunft erfolgt (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850a Rz 6). Unerheblich ist, ob der ArbG damit zusätzlich andere Ziele verfolgt und zB auch eine Betriebstreue vergütet. Erforderlich ist eine fallbezogene Funktionsbestimmung. Die jährliche Sonderzahlung und die Zahlung des Sonderbetrages für Kinder nach dem Berliner Sonderzahlungsgesetz unterliegt dem Pfändungsschutz (OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 17, 129666). Ein besonderes Indiz bildet die Bezeichnung als Weihnachtsgeld. Die Bezeichnung etwa als 13. Monatsgehalt ist bedeutungslos, soweit die Leistung im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit Weihnachten erfolgt und eine entspr Zwecksetzung erfolgt. Bei einer Sonderzahlung mit einem reinen Gratifikationscharakter zwischen dem 1.11. und dem 15.1. kann regelmäßig von dieser Zwecksetzung ausgegangen werden. Häufig werden solche Leistungen unter Ausschluss einer Bindungswirkung erbracht. Selbst wenn sie freiwillig die Arbeitsleistung entgelten, stellen sie Weihnachtsvergütungen iSd Norm da (aA Mock Forderungsvollstreckung, § 6 Rz 104). Bei einer Zahlung mit Vergütungscharakter, die etwa aus fixen und variablen Bestandteilen besteht, verlangt das BAG zusätzliche Anhaltspunkte, weswegen die Fälligkeit einer garantierten Sparkassensonderzahlung im November nicht genügen soll (BAG NZA 12, 1246 [BAG 14.03.2012 - 10 AZR 778/10] Rz 14). Diese Beweiswirkung wird durch die abweichende Bezeichnung als Jahressonderzahlung noch nicht widerlegt. Die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD stellt wegen der partiell vorverlagerten Fälligkeit und der möglichen Verminderung um 1/12 je Kalendermonat kein Weihnachtsgeld dar (BAG NZA 16, 840 Rz 19; zuvor LAG Köln ZTR 15, 447 [LAG Köln 06.03.2015 - 4 Sa 871/14]; ebenso § 20 TV-L BVerwG BeckRS 14, 47365). Maßgebend sind dann die Umstände des Einzelfalls, etwa wenn der ArbN Anfang Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen muss (ArbG Dortmund VuR 14, 474 [ArbG Dortmund 24.04.2013 - 8 Ca 228/13]). Erfolgt eine Jahressonderzahlung an zwei Terminen zur Jahresmitte und zum Jahresende, ist Letztere regelmäßig privilegiert (Zimmermann ZVI 08, 275, 276). Falls die Zahlung gleichmäßig über zwölf Monate verteilt wird, entfällt der Schutz aus Nr 4.

 

Rn 18

Privilegiert ist der halbe Betrag des monatlichen Bruttoeinkommens, maximal aber EUR 500,–. Nach der vom BAG vertretenen Nettomethode (BAG NJW 13, 2924 [BAG 17.04.2013 - 10 AZR 59/12] Rz 19) sind im Anschluss an den Abzug der nach § 850a unpfändbaren Beträge mit dem Bruttobetrag lediglich die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen, die auf das restliche, also das ohne die unpfändbaren Bezüge verbleibende Bruttoeinkommen zu zahlen sind (aA etwa LG Mönchengladbach NZI 06, 49, 50). Für die Höhe des Bruttoverdienstes trägt der Schuldner die Darlegungslast (LG Hannover JurBüro 08, 327). Der restliche Betrag ist dem Monat hinzuzurechnen, für den die Weihnachtsvergütung gezahlt wird, also dem Dezember (B/L/H/A/G/Nober § 850a Rz 12). Bei einer privilegierten Pfändung wegen Unterhaltsforderungen ist Nr 4 nach § 850d I 1 unanwendbar.

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