Rn 12
Über den Grundbetrag hinaus ist dem Schuldner ein erhöhter Freibetrag zu gewähren, wenn er gesetzliche Unterhaltspflichten (vgl § 850d Rn 10) für bis zu fünf Personen erfüllt, Abs 1 S 2 (Rn 16). Der Schuldner muss seinem Ehegatten, §§ 1360, 1360a, 1361 BGB, einem früheren Ehegatten, §§ 1569 ff BGB, seinem Lebenspartner, §§ 5, 12 LPartG, einem früheren Lebenspartner, § 16 LPartG, einem Verwandten in gerader Linie, § 1601 BGB, wie Kindern, Enkelkindern, Eltern und Großeltern, oder einem Elternteil nach den §§ 1615l, 1615n BGB iRe gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewähren. Im Verhältnis zwischen Eheleuten trifft die Verpflichtung grds jeden Ehegatten unabhängig von der Höhe seines eigenen Einkommens und der des anderen (BAG ZIP 83, 1247, 1249; BGH NJW 12, 393 Rz 9). Zu berücksichtigen ist der Ehegatte bereits dann, wenn dieser aufgrund beiderseitiger Verständigung gem § 1360 S 1 BGB angemessen zum Familienunterhalt beiträgt. Wenn die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben, ist grds von gegenseitigen Unterhaltsleistungen auszugehen, durch welche die Kosten des Familienunterhalts gemeinsam bestritten werden (BGH NJW 12, 393 Rz 9). Eine zu berücksichtigende Unterhaltspflicht besteht auch dann, wenn der Schuldner im familienrechtlichen Wechselmodell die Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes nur jede zweite Woche übernimmt. Unschädlich ist, wenn die gesetzliche Pflicht vertraglich ausgestaltet wird (Frankf Rpfleger 80, 198). Die Unterhaltspflicht besteht grds auch ggü volljährigen Kindern (nach AG Oranienburg JurBüro 15, 270, soll den Schuldner insoweit die Darlegungslast treffen).
Rn 13
Unbeachtlich sind allein vertraglich begründete oder freiwillige Leistungen. Nach der gesetzlichen Entscheidung sind iRv § 850c Leistungen an den Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nicht privilegiert (LG Osnabrück JurBüro 99, 45). Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft gem § 7 III SGB II werden also nicht berücksichtigt. Nach § 850c können für Leistungen an andere Personen, wie Geschwister, Schwiegereltern, Stief- (Köln MDR 09, 953; LG Mosbach ZInsO 12, 799, 800) oder Pflegekindern, unabhängig davon, ob sie im gleichen Haushalt leben, keine erhöhten Freibeträge beansprucht werden (Stöber/Rellermeyer Rz C.247). Unberücksichtigt bleibt auch ein volljähriges Kind, ggü dem der Schuldner nicht unterhaltspflichtig ist, weil sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet ist, § 1603 I BGB (BAG NJW 87, 1573, 1574). Eine analoge Anwendung auf Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft ist ausgeschlossen (BGH NZI 17, 931 Tz 14 = VIA 18, 3 mit Anm Dietzel; dazu auch Schmidt ZVI 2018, 1; Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850c Rz 4; dazu insg § 850f Rn 21).