Rn 20
Durch das Siebte Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen ist in Abs 2a eine dynamische Anpassungsregelung geschaffen worden. Danach ändern sich die unpfändbaren Beträge gem Abs 1 und Abs 2 S 2 zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres entspr der prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrags aus § 32a I Nr 1 EStG im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Diese Regelung soll ein dauerhaftes Herabsinken der Pfändungsfreibeträge unter das Existenzminimum verhindern. Dadurch werden gleichermaßen sozialstaatliche Aufgaben erfüllt wie die Gerichte vor Vollstreckungsschutzanträgen nach § 850f I bewahrt. Die veränderten Pfändungsfreigrenzen gelten kraft Gesetzes und sind vom Drittschuldner zu berücksichtigen, wenn sich die unpfändbaren Beträge zum 1. Juli des jeweiligen Jahres ändern, § 20 III iVm I EGZPO.
Rn 21
Erstmalig eröffnete die Regelung eine Anpassung zum 1.7.03. In der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2003 v 25.2.03 blieben die unpfändbaren Beträge unverändert (BGBl I, 276). Mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 v 25.2.05 (BGBl I, 493) wurde eine Erhöhung um 5,93 % veröffentlicht. Diese Beträge galten unverändert in der Zeit vom 1.7.05 bis zum 30.6.11 (vgl Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007 v 22.1.07, BGBl I, 64, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009 v 15.5.09, BGBl I, 1141). Mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011 v 9.5.11 (BGBl I, 825) ist zum 1.7.11 eine Erhöhung um 4,44 % erfolgt. Durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 v 26.3.13 (BGBl I, 710) ist der Grundfreibetrag zum 1.7.13 auf EUR 1.045,04 erhöht worden. Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 v 27.4.15 (BGBl I, 618) hat den Betrag auf EUR 1.073,88 und die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 v 7.4.17 (BGBl I, 750) auf EUR 1.133,80 festgesetzt. Nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 v 4.4.19 (BGBl I, 443) beträgt der Grundfreibetrag ab dem 1.7.19 EUR 1.178,59.
Rn 22
Die Pfändungsfreibeträge werden entspr der im Vergleich zum Vorjahreszeitraum erfolgten prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrags nach § 32a I Nr 1 EStG geändert. Mit Vorjahreszeitraum ist nicht der Zeitraum von zwölf Monaten, sondern die seit der letzten Feststellung der Pfändungsfreigrenzen verstrichene Zweijahresfrist gemeint (BGHZ 166, 48 Rz 26). Dies ist der Zeitraum vom 1.1. eines Jahres mit ungerader Jahreszahl bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres. Einerseits wirkt sich deswegen eine im ersten Jahr der Frist, also eine länger als zwölf Monate vor der Anpassung zurückliegende Erhöhung des Steuerfreibetrags auf die Pfändungsfreibeträge aus. Andererseits führt ein nach dem Stichtag erhöhter Steuerfreibetrag erst im folgenden Anpassungszeitraum zu einer Änderung.
Rn 23
Für die Berechnung ist nach Abs 2a S 1 Hs 2 die am 1.1. des betreffenden Jahres geltende Fassung von § 32a I Nr 1 EStG zugrunde zu legen. Das sog Konjunkturpaket II (Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland v 2.3.09, BGBl I, 416) hat den Grundfreibetrag nach § 32a I Nr 1 EStG auf EUR 7.834,– erhöht. Diese Regelung trat gem Art 19 I des Gesetzes am 6.3.09 in Kraft. Der Grundfreibetrag nach § 32a I Nr 1 EStG wurde für den Veranlagungszeitraum 2010 auf EUR 8.004,– erhöht. Der Grundfreibetrag beträgt für das Jahr 2013 EUR 8.130,–, für 2015 EUR 8.472,–, für 2016 EUR 8.652,–, für 2017 EUR 8.820,–, für 2018 EUR 9.000,– und für 2019 EUR 9.168,–.
Rn 24
Die maßgebenden Beträge veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz im BGBl. Da die Pfändungsfreibeträge dem veränderten Steuerfreibetrag folgen, besitzt die Bekanntmachung lediglich deklaratorische Wirkung. Sie kann deswegen die Pfändungsfreibeträge nicht ändern, wenn die Voraussetzungen von § 850c IIa S 1 nicht vorliegen (BGHZ 166, 48 Rz 22). Werden überhöhte Pfändungsgrenzen veröffentlicht, kann sich der Schuldner auf den Vertrauensschutz berufen. Umgekehrt tritt aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung eine Änderung der Pfändungsfreibeträge unter den Voraussetzungen von Abs 2a S 1 selbst dann ein, wenn keine Änderungsbeträge bekannt gemacht worden sind.