Rn 18

Erzielt der Schuldner ein über die Freibeträge hinausgehendes Entgelt, ist der überschießende Betrag tw unpfändbar. Vom Mehrverdienst sind drei Zehntel unpfändbar, wenn der Schuldner nur für sich aufkommen muss, zwei weitere Zehntel für den ersten Unterhaltsempfänger iSv Abs 1 S 2 und je ein weiteres Zehntel für die zweite bis fünfte Person, Abs 2 S 1 (zu weiteren Personen Rn 16). Maximal neun Zehntel des Mehrverdienstes sind deswegen unpfändbar. Überschreitet das Einkommen des Schuldners EUR 3.613,08 monatlich, respektive EUR 831,50 wöchentlich oder EUR 166,30 täglich, ist der überschießende Betrag nach Abs 2 S 2 uneingeschränkt pfändbar.

 

Rn 19

Um die Berechnung des pfändungsfreien Einkommens zu erleichtern, ist nach Abs 3 S 1 der pfändungsfreie Teil des Einkommens auf glatte Beträge abzurunden. Außerdem verweist die Regelung auf die als Anlage beigefügte Tabelle (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850c Rz 5).

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