Rn 53a
Durch das PKoFoG wird § 850c zum 1.8.21 geändert. Dieser Termin weicht von dem Datum des Inkrafttretens der sonstigen Vorschriften des PKoFoG ab, die zum 1.12.21 in Geltung treten. Dies ist mit der Überlegung begründet worden, es solle zur Berechnung und Neubekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen und die Anwender sollten sich angemessen auf die Anpassung vorbereiten können (BTDrs 19/19850, S 48). Dies wäre auch bei einer Übernahme der 13-monatigen Frist für das Inkrafttreten der anderen Vorschriften nach Art 4 I PKoFoG möglich gewesen. Der unausgesprochen wichtigere Grund dürfte deswegen sein, die neue Regelung erst nach der nächsten Anpassung der Pfändungsfreigrenzen zum 1.7.21 wirksam werden zu lassen.
Rn 53b
Mit einem ersten Regelungsblock erfolgt eine Neustrukturierung der Norm. Ziel ist, die Übersichtlichkeit der Vorschrift zu erhöhen. Die bisherigen Abs. 1-3 werden zu den neuen Abs 1–5. Die bisherige Regelung des Grundfreibetrag in Abs 1 S 1 wird zu Abs 1. Der in § 850c I 2 bestimmte erhöhte Freibetrag bei Unterhaltspflichten wird in die neue Vorschrift des Abs 2 überführt. Die Erhöhungsvorschrift für den Mehrverdienst aus der bisherigen Regelung des Abs 2 wird zur neuen Vorschrift des Abs 3. Abgesehen von den aktualisierten Beträgen bleiben diese Regelungen inhaltlich identisch.
Rn 53c
Die bislang in § 850c IIa normierte Dynamisierung der Pfändungsfreigrenzen wird in die neue Vorschrift des Abs 4 überführt. Als wichtigste Änderung erfolgt künftig eine schnellere, weil jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli eines jeden Jahres. Maßgebend ist dafür die prozentuale Entwicklung des Grundfreibetrags nach § 32a I 2 Nr 1 EStG. Abzustellen ist dafür auf die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung dieser Vorschrift. Die angepassten Beträge werden vom BMJV im BGBl bekannt gemacht.
Rn 53d
Die Berechnungsregel über den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens aus § 850c III wird in die neue Bestimmung des Abs 5 überführt. Sachlich erfolgt dabei keine Änderung. Die Zulässigkeit eines Blankettbeschlusses ist künftig in § 850c V 3 normiert. Die bislang in § 850c IV getroffene Regelung für Unterhaltsberechtigte mit eigenem Einkommen wird in § 850c VI überführt. Dabei sind die Verweisungen angepasst worden. Als weitere, eher technische Änderung wird die Anl zu § 850c mit der Pfändungstabelle aufgehoben. Da diese Gesetzestabelle den Stand des Jahres 2005 wiedergibt, ist sie überholt. Eine Tabelle mit den jeweils aktuellen Werten ist zukünftig der Anlage zur Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c IV zu entnehmen.