a) Erwerbsfähiger Schuldner.
Rn 21
Der notwendige Unterhalt ist für den erwerbsfähigen Schuldner nach den §§ 20 ff SGB II zu berechnen (LG Darmstadt ZVI 07, 364, 365). Bestandteil ist ein Betrag in Höhe des Regelsatzes (BGH WM 11, 76 Rz 13). In einem Einzelfall hat der BGH einen Betrag von EUR 900,– gebilligt (BGH NJW 15, 1830 [BGH 21.01.2015 - VII ZB 30/13] Rz 11; zu der Berechnung AG Aalen BeckRS 15, 02852). Anzusetzen ist zunächst der Regelsatz für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person nach § 20 SGB II iVm § 8 Regelbedarfsermittlungsgesetz – RBEG – vom 9.12.20, BGBl I, 2855 von EUR 446,–. In diesem Satz sind die Kosten für einen Telefonanschluss enthalten. Der Betrag ist nicht um die GEZ-Gebühren zu erhöhen. Diese Regelleistung ist Element des untersten Netzes der sozialen Sicherung, in welches im Wege der Zwangsvollstreckung nicht eingegriffen werden kann. Der Empfänger ist frei, den als Teil des Existenzminimums festgestellten Betrag zur Deckung seiner Bedarfe eigenverantwortlich zu verwenden (BGH WM 11, 76 Rz 13, 19; aA Benner NZFam 19, 845, 848). Auch der darin enthaltene Ansparanteil darf nicht dem Pfändungszugriff ausgesetzt sein (BGH WM 11, 76 Rz 17). Ebenso wenig wie der Anspruch auf Sozialhilfe nach § 17 I 2 SGB XII ist aufgrund einer Wertungsparallele auch ein sachlich entspr Anspruch auf Geldleistung nach dem SGB II pfändbar (BGH WM 11, 76 [BGH 25.11.2010 - VII ZB 111/09] Rz 20).
Rn 22
Hinzuzurechnen sind die angemessenen tatsächlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung gem § 22 SGB II. Regelmäßig ist von der tatsächlich gezahlten Miete auszugehen (LG Darmstadt ZVI 07, 364, 366; Eicher/Spellbrink/Lang/Link SGB II § 22 Rz 15c), soweit die Kosten nicht den angemessenen Umfang übersteigen. Die angemessenen Ausgaben sind nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vorrangig anhand des ortsüblichen Mietpreisniveaus zu ermitteln, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel, einem Mietspiegel oder aus einer Mietdatenbank ableiten lässt (BGH NJW-RR 18, 1272 Rz 10). Lebt der Schuldner mit anderen Personen zusammen, ist die Höhe des angemessenen Bedarfs des Schuldners fiktiv nach den Kosten zu ermitteln, die der Schuldner im Einzelfall zur Deckung seines eigenen Wohnbedarfs aufzuwenden hätte. Das sozialrechtliche Kopfteilprinzip ist insoweit unanwendbar (BGH NJW-RR 18, 1272 [BGH 05.07.2018 - VII ZB 40/17] Rz 10f). Zur Bemessung der Kosten für Unterkunft und Heizung vgl § 850f Rn 14.
Rn 23
Die Kosten für Unterkunft und Heizung sind auf eine angemessene Höhe zu begrenzen. Zu deren Bestimmung vgl § 850f Rn 15 f.
Rn 24
Zusätzlich sind Mehrbedarfe nach § 21 SGB II bei Schwangerschaft (vgl BSG NJW 17, 2302 [BSG 01.12.2016 - B 14 AS 21/15 R]), Alleinerziehenden, abhängig von Zahl und Alter der Kinder, Behinderung sowie kostenaufwändiger Ernährung zu berücksichtigen. Ein Mehrbedarf ist hiernach anzuerkennen, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht, § 21 VI 1 SGB II, etwa bei Kosten für Schulbücher, soweit keine Lernmittelfreiheit besteht (BSG NJW 19, 2883 [BSG 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R]). Ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung ist nach § 21 III SGB II entspr § 30 III SGB XII iHv 36 % des Bedarfs nach § 20 II SGB II entspr § 28 SGB XII Anl anzuerkennen, wenn die Person mit einem Kind unter 7 Jahren bzw mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenlebt. Im familienrechtlichen Wechselmodell besteht ein Anspruch auf den hälftigen Mehrbedarf (BSG NJW 20, 1094 [BSG 11.07.2019 - B 14 AS 23/18 R] Rz 16). Die Summe des Mehrbedarfs darf nach § 21 VIII SGB II die Höhe des für Erwerbsfähige maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
Rn 25
Anzusetzen sind außerdem die Beträge nach § 11b II Nr 3–5 SGB II. Zu den dabei anzusetzenden Beträgen vgl § 850f Rn 18. Hier können die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.
Rn 26
Weiter ist der Besserstellungszuschlag gem § 82 III SGB XII iHv 30–50 % der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. Nach § 11b III SGB II (vgl BGH NJW-RR 04, 506, 508 [BGH 12.12.2003 - IXa ZB 225/03]) sind demgegenüber dem Schuldner von seinem Einkommen zwischen EUR 100,– und EUR 1.000,– zusätzlich 20 %, also bis zu EUR 180,– zu belassen. Von den Einkünften zwischen EUR 1.000,– und EUR 1.200,– verbleiben ihm weitere 10 %, dh bis zu EUR 20,–. Der Besserstellungszuschlag beläuft sich demnach auf insgesamt EUR 200,–. Für einen Schuldner mit einem unterhaltsberechtigten Kind ist der Betrag auf maximal EUR 230,– zu erhöhen. Bei den Fahrtkosten für die Wegstrecke zur Arbeit soll entsprechend § 3 VI Nr 2 lit a) der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII nur ein Pauschbetrag von monatlich EUR 5,20 je km für bis zu 40 Entfernungskilometer anerkannt werden (LG Bamberg JAmt 17, 249). Diese sozialhilferechtliche Begrenzung vermag jedoch den vollstreckungsrechtlichen Anforderungen nicht zu genügen.
Rn 27
Von den Bezügen gem § 850a Nr 1, 2 und 4 muss dem Schuldner zumindest die Hälfte des nach dieser Vorschrift unpfändbaren Betrags verbleiben (Rn 13). Unberücksichtigt ble...