Rn 35

Können aus dem erweitert pfändbaren Arbeitseinkommen des Schuldners nicht alle Unterhaltsberechtigten befriedigt werden, schreibt Abs 2 Hs 1 die besondere Rangfolge aus § 1609 BGB und § 16 LPartG vor. Die Rangfolge gilt bei einer Pfändung nach § 850d I durch mehrere Unterhaltsberechtigte. Mehrere gleich nahe Berechtigte haben untereinander den gleichen Rang, Abs 2 Hs 2. Dieses Rangprinzip ersetzt bei der Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen zwischen den Unterhaltsberechtigten das Prioritätsprinzip (vgl Wolf/Hintzen Rpfleger 08, 337; zu den Wirkungen vgl Rn 48 ff). Im Anwendungsbereich der übergeleiteten Ansprüche nach § 7 UVG geht die speziellere Vorschrift des § 7 III 2 UVG vor. Danach kann der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach UVG erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt. Unterhaltsansprüche des Unterhaltsberechtigten für einen späteren als den von der Unterhaltsvorschussleistung abgedeckten Zeitraum sollen vorrangig ggü der Befriedigung der auf die Unterhaltsvorschusskasse übergeleiteten Ansprüche auf Zahlung rückständigen Unterhalts sein (BGHZ 202, 293 Rz 7; BeckRS 14, 19926 Rz 7). Ein solches Unterhaltsverlangen liegt vor, wenn der Unterhaltsberechtigte gegen den Unterhaltsverpflichteten wegen der Unterhaltsforderung die Zwangsvollstreckung betreibt und einen Vollstreckungsantrag gestellt hat. Dies gilt auch, wenn er Unterhaltsansprüche, die durch die Vollstreckung der auf die Unterhaltskasse übergegangenen Forderungen nicht beeinträchtigt werden dürfen, gegenüber dem Schuldner gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht und der Schuldner daraufhin Unterhaltsleistungen an ihn erbringt (BGH NJW 15, 1830 Rz 8). Überhaupt wird jede ernsthafte Einforderung genügen, die den Schuldner zur Leistung veranlasst. Die Unterhaltsvorschusskasse kann die Forderungen des Schuldners gegen Dritte als privilegierte Gläubigerin auch dann pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, wenn nicht feststeht, ob der Unterhaltsberechtigte von dem Schuldner Unterhalt nach § 7 III 2 UVG verlangt. Ein Unterhaltsverlangen iSd § 7 III 2 UVG setzt einen Zugriff des unmittelbar Unterhaltsberechtigten auf das Vermögen des Schuldners voraus, sei es durch Zwangsvollstreckung, sei es durch gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung, wenn der Schuldner daraufhin Unterhaltsleistungen erbringt (BGHZ 202, 293 Rz 11 f; NJW 15, 1830 [BGH 21.01.2015 - VII ZB 30/13] Rz 9f). Der Gläubiger muss nicht das Fehlen der nach § 7 III 2 UVG vorrangig zu berücksichtigenden Ansprüche vortragen (BGH NJW 15, 157 [BGH 17.09.2014 - VII ZB 21/13] Rz 13 ff).

 

Rn 36

Im ersten Rang stehen die minderjährigen unverheirateten bzw geschiedenen Kinder sowie die volljährigen unverheirateten bzw geschiedenen Kinder nach § 1603 II 2 BGB bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden. Dazu gehören nur die Kinder, deren Unterhaltsanspruch nach § 850d privilegiert ist, also Adoptiv- sowie Zählkinder, nicht aber Pflegekinder.

 

Rn 37

Den zweiten Rang nehmen Elternteile ein, die wegen Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder bei einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Entspr gilt für die Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Den dritten Rang bilden die Ehegatten und geschiedenen Ehegatten, die nicht in der zweiten Rangklasse aufgenommen sind. Im vierten Rang stehen die nicht zur ersten Rangklasse gehörenden Kinder. Den fünften Rang nehmen Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, den sechsten Rang Eltern und den siebten Rang weitere Verwandte in aufsteigender Linie ein, wobei die Näheren den Entfernteren vorgehen (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850d Rz 13 ff).

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