Rn 41

Auszugehen ist von der vollstreckungsrechtlichen Dreiteilung des Arbeitseinkommens. Soweit das Einkommen zur Sicherung des notwendigen Unterhalts eines Schuldners und seiner Familie benötigt wird (§ 850d Rn 16 ff, § 850f Rn 10 ff), ist es für niemanden pfändbar. Dies gilt in jedem Fall auch für das Existenzminimum gem § 850f I. Der Betrag zwischen dem individuell bestimmten notwendigen Unterhalt und dem nach der Tabelle zu § 850c zu berechnenden Pfändungsfreibetrag ist den gem §§ 850d, 850f II privilegierten Gläubigern vorbehalten. Auf den nach den Tabellensätzen pfändbaren Betrag des Einkommens können alle Gläubiger zugreifen.

 

Rn 42

Konkurrieren privilegierte und einfache Pfändungen, gilt nach den allgemeinen Pfändungsregeln für den gem § 850c pfändbaren Bereich des Einkommens der Prioritätsgrundsatz. Im erweitert pfändbaren Bereich gilt zwischen konkurrierenden bevorrechtigten Forderungen mit unterschiedlicher Privilegierung, dh einerseits aus § 850d und andererseits aus § 850f II, ebenfalls das Prioritätsprinzip. Zwischen konkurrierenden Unterhaltsforderungen ist dagegen auf das Rangprinzip abzustellen (§ 850d Rn 35 ff).

 

Rn 43

Diese allgemeinen Regeln ergänzt § 850e Nr 4 um eine Verrechnungsregel, falls eine Pfändung, Abtretung oder sonstige Verfügung wegen einer nach § 850d bevorrechtigten Unterhaltsforderung mit einer einfachen Pfändung zusammentrifft. Erforderlich ist diese Regelung, wenn ein einfacher Gläubiger mit einem prioritär pfändenden Unterhaltsgläubiger konkurriert, der nicht auf den erweitert pfändbaren Bereich zugreift. Unanwendbar ist § 850e Nr 4 bei einer prioritären Pfändung eines nach § 850f II privilegierten Deliktsgläubigers. Der qualifizierte Deliktsgläubiger kann zwar auch in den Vorrechtsbereich vollstrecken. Auf ihn soll jedoch kein Druck zur Ausübung seiner Privilegierung ausgeübt werden, um die Zugriffschancen der Unterhaltsgläubiger nicht unnötig zu beeinträchtigen.

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