Rn 32

Kindergeld ist nicht als Lohnersatzleistung anzusehen, sondern dient dem Ausgleich der aus dem Familienunterhalt folgenden Belastungen (BGH NJW-RR 05, 1010, 1011 [BGH 05.04.2005 - VII ZB 20/05]). Zu unterscheiden ist das sozialrechtliche Kindergeld vom steuerrechtlichen Kindergeld iSd § 76 EStG. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder iSv § 48 SGB I (Kinderzuschuss gem § 270 SGB VI, Kinderzulage aus § 217 SGB VII, Kinderzuschuss nach § 33b BVG, Kindergeld nach dem BKGG) dürfen deswegen nach § 850e Nr 2a S 3 nur mit dem Arbeitseinkommen zusammengerechnet werden, wenn sie nach § 54 V SGB I pfändbar sind. Eine Pfändung und damit auch eine Zusammenrechnung sind danach nur zulässig, sofern ein Kind einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch geltend macht. Andere Gläubiger können nicht nach dieser Vorschrift pfänden. Pfändbar sind danach sowohl das Kindergeld als auch vergleichbare Rentenbestandteile nach den §§ 270 SGB VI, 33b BVG, 4 BKGG (Mrozynski SGB I § 54 Rz 32).

 

Rn 33

Vollstreckt ein Kind, für das der Schuldner Kindergeld erhält, ist der auf das Gesamtkindergeld entfallende gleichmäßige Anteil des Kindes nach § 54 V Nr 1 S 1 SGB I pfändbar. Erhöhungsbeträge für Kinder des Schuldners mit einer dritten Person bleiben unberücksichtigt.

 

Rn 34

Erhält der Schuldner für ein Kind kein Kindergeld, wohl aber für andere Kinder, so wird das erste Kind für die Höhe des Kindergelds mitgezählt. Pfändet dieses erste Kind, kann es nach § 54 V Nr 2 SGB I nur seinen Anteil am Zählkindervorteil erhalten (Mrozynski SGB I § 54 Rz 35).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?