Rn 47

Die abzuziehenden Beträge nach Nr 1 muss der Drittschuldner berechnen und die unpfändbaren Beträge leisten. Verrechnung und Anrechnung nach Nr 2 bis 4 erfolgt auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners, der allerdings regelmäßig kein Interesse daran haben wird, nicht aber auf Antrag des Drittschuldners. Der Verrechnungsantrag eines Unterhaltsgläubigers ist erforderlichenfalls in einen Antrag gem § 850d umzudeuten. Der nicht fristgebundene Antrag muss in einem Vollstreckungsverfahren gestellt werden. Die Verrechnung kann gesondert beantragt oder mit einem Pfändungsgesuch bzw den Anträgen nach den §§ 850b, 850c IV, 850d verbunden werden.

 

Rn 48

Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen (§ 828 Rn 7 f) und durch den nach § 20 Nr 17 RPflG funktionell zuständigen Rechtspfleger zu erlassen (§ 828 Rn 3). Der Antragsteller hat den Unterhaltsanspruch des vorrangig pfändenden Gläubigers sowie den notwendigen Unterhalt des Schuldners schlüssig darzulegen und zur Überzeugung des Vollstreckungsgerichts zu beweisen. Eine Anhörung des Schuldners muss erfolgen, wenn der Verrechnungsantrag ohne ein Pfändungsgesuch gestellt wird, weil dann § 834 nicht anwendbar ist. Wird der Antrag dagegen mit einem Pfändungsgesuch verbunden, ist der Schuldner nicht anzuhören, weil die angeordnete Verrechnung noch nicht das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum gefährdet.

 

Rn 49

Das Vollstreckungsgericht darf keine Blankettentscheidung treffen. Da der notwendige Unterhalt einzelfallabhängig festzusetzen ist, muss das Gericht die Verrechnung konkret beziffern. Für einen nachfolgenden Antrag gem § 850d entfaltet die Verrechnungsentscheidung keine Rechtskraftwirkung.

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