Rn 26

Weiterhin ist dem Schuldner ein Teil seines pfändbaren Arbeitseinkommens zu belassen, wenn der besondere Umfang seiner Unterhaltspflichten und insb die Zahl der Unterhaltsberechtigten dies erfordern. Diese Regelung knüpft unmittelbar an § 850c an, gilt aber auch bei einer Vollstreckung nach den §§ 850d, 850f II und 850i. Der Grundfreibetrag wird nach § 850c I 2, II 1 für bis zu fünf unterhaltsberechtigte Personen erhöht (§ 850c Rn 16). Ist der Schuldner ggü weiteren Personen unterhaltspflichtig, können diese Unterhaltslasten nicht mehr iRv § 850c berücksichtigt werden. Geschlossen wird diese Lücke durch § 850f I lit c, in dessen Rahmen weitere Unterhaltsberechtigte berücksichtigt werden können. Auf dieses Antragsrecht muss das Gericht wegen des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes von Ehe und Familie hinweisen.

 

Rn 27

Abzustellen ist allein auf gesetzliche Unterhaltspflichten (BGH NZI 17, 931 [BGH 19.10.2017 - IX ZB 100/16] Tz 10; LG Schweinfurt NJW 84, 374, 375 [LG Schweinfurt 17.10.1983 - 2 T 93/83]). Damit schließt die Regelung direkt an § 850c I 2 an. Der Schuldner muss demzufolge seinem Ehegatten, §§ 1360, 1360a, 1361 BGB, einem früheren Ehegatten, §§ 1569 ff BGB, seinem Lebenspartner, §§ 5, 12 LPartG, einem früheren Lebenspartner, § 16 LPartG, einem Verwandten in gerader Linie, § 1601 BGB, wie Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern, oder einem Elternteil nach den §§ 1615l, 1615n BGB iRe gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewähren.

 

Rn 28

Für den Umfang der Unterhaltslasten bei mehr als fünf Unterhaltsberechtigten gibt Abs 1 lit c keinen konkreten Betrag vor. Auszugehen ist deswegen vom sozialrechtlichen Maßstab der tatsächlich bestehenden Unterhaltsverpflichtungen. Vor allem bei einer Pfändung nach der Tabelle wird für den Gläubiger kaum mehr ein pfändbarer Betrag verbleiben. Dies ist ggf bei den entgegenstehenden Gläubigerbelangen zu berücksichtigen (Rn 30). Deswegen wird auch bei mehr als fünf Unterhaltsberechtigten nicht immer eine Erhöhung erfolgen können (weitergehend Lissner ZVI 17, 9, 11).

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