Rn 49
Der Pfändungsbeschlag erfasst uneingeschränkt die gesamten Einkünfte iSd Abs 1, denn der Pfändungsschutz wird nur auf Antrag gewährt. Auf das Antragsrecht kann der Schuldner nicht verzichten. Antragsberechtigt sind der Schuldner und die Personen, denen der Schuldner gesetzlich zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist. Um dem Schuldner die Antragsstellung zu ermöglichen, gilt die vierwöchige Leistungssperre aus § 835 III (§ 835 Rn 46). Für den ArbG besteht keine Verpflichtung, den Schuldner über die Möglichkeit eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 850i zu belehren (BAG NZA 92, 384, 385). Durch das Antragserfordernis und die damit einhergehende Darlegungs- und Beweislast des Antragsstellers sollen die dem Gläubiger nicht ohne Weiteres zugänglichen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen in das Verfahren eingeführt werden. Antragsberechtigt sind der Schuldner sowie die Unterhaltsberechtigten iSv Abs 1 S 1. Nicht antragsberechtigt ist der Drittschuldner. Da der Antrag als Prozesshandlung auszulegen ist, kommt jedes Begehren des Schuldners in Betracht (vgl BGHZ 149, 298, 310), mit dem er sich vernünftigerweise gegen eine Pfändung wendet. Auszulegen ist auch, ob sich ein Antrag auf verschiedene Ansprüche auf einmalige Vergütungen erstreckt. Der Antrag ist nicht fristgebunden, muss aber vor Beendigung des Vollstreckungsverfahrens gestellt werden. Das Rechtsschutzinteresse des Schuldners für einen Vollstreckungsschutzantrag entfällt, nachdem der Drittschuldner an den Schuldner bzw den Gläubiger gezahlt hat (BGH BeckRS 10, 03666 Rz 2f). Bei mehrfachen Pfändungen muss der Schuldner in jedem Vollstreckungsverfahren den Schutzantrag stellen (Stöber/Rellermeyer Rz C.525).
Rn 50
Ob eine Rückwirkung des Antrags zulässig ist, muss differenziert beantwortet werden. Wie bei der Nachzahlung von Arbeitsentgelt (§ 850c Rn 9), ist zwischen dem Zeitraum für den und in dem geleistet wird zu unterscheiden. Erbringt der Drittschuldner die Leistung nachträglich, etwa nach dem Ende eines Quartals, ist wegen der Angleichung an den Pfändungsschutz für Arbeitsentgelt Pfändungsschutz gem § 850i zu gewähren. Anders verhält es sich mit dem Leistungszeitpunkt. Dieser Zeitpunkt darf grds nicht vor der Antragstellung liegen. Insoweit ist eine Rückwirkung unzulässig (AG Norderstedt ZInsO 17, 2189; aA LG Berlin VuR 13, 190). Im Rahmen der vierwöchigen Leistungssperre aus § 835 III 2 tritt jedoch keine unzulässige Rückwirkung ein.
Rn 51
Die Erhöhung der pfändungsfreien Beträge ist beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht zu beantragen (§ 828 Rn 7 f). Der Beschl ist durch den nach § 20 Nr 17 RPflG funktionell zuständigen Rechtspfleger zu erlassen (§ 828 Rn 3). Im Verfahren ist dem Gläubiger rechtliches Gehör zu gewähren.
Rn 52
Der Schuldner muss darlegen und beweisen, welche Mittel er für die Sicherung des notwendigen Unterhaltsbedarfs benötigt (vgl BGH NJW 08, 227, 229 [BGH 31.10.2007 - XII ZR 112/05]) und wieweit dazu die gepfändeten Einkünfte einzusetzen sind. Vom Gläubiger sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und sonstigen Verdienstmöglichkeiten, die einem Pfändungsschutz entgegenstehen, sowie überwiegende eigene Belange nachzuweisen. Gibt das Vollstreckungsgericht dem Antrag zumindest tw statt, muss es seinen Beschl begründen und den unpfändbaren Betrag konkret beziffern. Welcher Betrag dem Schuldner zu belassen ist, entscheidet das Gericht im Rahmen seines Ermessens. Der stattgebende Beschl ist dem Gläubiger und dem Drittschuldner zuzustellen, § 329 III, und dem Schuldner mitzuteilen. Ein den Antrag zumindest tw ablehnender Beschl ist auch dem Schuldner zuzustellen.