Rn 54

Heimarbeiter erbringen als arbeitnehmerähnliche Personen ihre Dienste persönlich unabhängig, aber wirtschaftlich abhängig. Arbeiten sie aufgrund eines dauerhaften Verhältnisses für einen Auftraggeber und werden sie mit wiederkehrenden Bezügen vergütet, so gilt § 850 II und der Pfändungsschutz aus den §§ 850a ff (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850i Rz 13; nach Zö/Herget § 850i Rz 4, entspr Anwendung). Im Übrigen können auf ihre Einkünfte die §§ 850 ff nicht unmittelbar angewendet werden. Nach § 27 HAG sind aber auf das den in Heimarbeit Beschäftigten oder den ihnen Gleichgestellten gewährte Entgelt die Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen entspr anzuwenden.

 

Rn 55

Der persönliche Anwendungsbereich erfasst Heimarbeiter, § 1 I HAG, Hausgewerbetreibende, § 2 II HAG, Zwischenmeister, § 2 III HAG, und die ihnen gleichgestellten Personen. Für einfache Gläubiger gilt § 850c, für privilegierte Gläubiger gelten die – von einem Antrag abhängigen – §§ 850d, 850f II.

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