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Im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren ist § 850i aufgrund der Verweisung in den §§ 36 I 2, 292 I 3 InsO entspr anwendbar. Zentrale Bedeutung besitzt § 850i bei der Existenzsicherung selbständig tätiger Schuldner. Deren nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste fallen in vollem Umfang in die Insolvenzmasse. Der Schuldner kann aber Pfändungsschutz nach § 850i beantragen (BGH NJW 03, 2167, 2170; 08, 227, 229 [BGH 31.10.2007 - XII ZR 112/05]). Stellt der Schuldner einen eigenen Eröffnungsantrag, sollte er zugleich den Schutzantrag nach § 850i stellen (Binner/Richter InsbürO 16, 360, 364). Ohne diesen Antrag besteht kein Pfändungsschutz, doch ist das Insolvenzgericht im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gehalten, den Schuldner darauf hinzuweisen, um einen Schutz des existenziellen Bedarfs für den Schuldner zu ermöglichen. Der Antrag eines Selbständigen kann bereits gestellt werden, bevor die Forderungen durch die selbständige Tätigkeit entstehen (BGH NZI 14, 773 Rz 15). Ohne Schutzantrag des Schuldners darf der Insolvenzverwalter nicht davon absehen, die pfändbaren Einkünfte zur Masse zu ziehen. Auch wenn eine Interessenabwägung zugunsten einzelner Gläubiger ausgeschlossen ist, muss eine wertende Entscheidung erfolgen, ob und inwieweit die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850a ff unter Abwägung von Schuldner- und Gläubigerinteressen anzuwenden sind (BGH NZI 14, 773 [BGH 26.06.2014 - IX ZB 87/13] Rz 14; 18, 899 Rz 12). Erfolgt eine Umrechnung über einen längeren Zeitraum, können Zahlungen für Zeitabschnitte nach Ende der Treuhandperiode nicht mehr zugunsten der Gläubiger berücksichtigt werden, anders wenn Zahlungen für Zeiten vor Beginn des Insolvenzverfahrens erbracht werden (aA Pape FS Vallender, 383, 389f). Hat der Insolvenzverwalter hinsichtlich einer selbständigen Tätigkeit eine Negativerklärung abgegeben, fallen die Einkünfte nach § 850i nicht mehr in die Masse und ein Antrag nach § 850i an das Insolvenzgericht wegen der Neuforderungen ist unzulässig (BGH NZI 18, 275; Binner/Richter InsbürO 16, 360, 364). Vollstreckungsschutz kann nicht mehr gewährt werden, nachdem der Betrag an die Gläubiger ausgekehrt worden ist (AG Norderstedt ZInsO 17, 2189). Im Zwangsverwaltungsverfahren ist § 850i unanwendbar für Mieteinnahmen des Schuldners (BGH NZI 20, 116 [BGH 10.10.2019 - V ZB 154/18]).

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