Rn 10
Der sachliche Anwendungsbereich der Norm erfasst allein Girokonten. Dies folgt aus Abs 7 und Abs 9 S 1. Erforderlich ist ein durch dienstvertragliche Elemente geprägtes Geschäftsbesorgungsverhältnis auf Grundlage eines Zahlungsdiensterahmenvertrags (LG Frankfurt ZVI 11, 32; Gottwald/Mock § 850k Rz 50). Das Konto muss mit Sichteinlagen geführt werden, also täglich fälligen Geldern. Dabei muss es sich um ein Zahlungsverkehrskonto handeln (differenzierend Schultheiß ZBB 13, 114, 116), denn allein ein für die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr bestimmtes Konto kann in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Kontos als Girokonto, sondern die Ausführung von Zahlungsdiensten. Zahlungsdienste betreffen nach § 1 II ZAG das Ein- oder Auszahlungsgeschäft, das Lastschriftgeschäft, das Überweisungsgeschäft, das Zahlungskartengeschäft, das Zahlungsgeschäft, das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung, das Zahlungsauthentifizierungsgeschäft, das digitalisierte Zahlungsgeschäft sowie das Finanztransfergeschäft (s.a. Schultheiß ZBB 13, 114, 116). Es genügt, wenn ein Teil der Zahlungsdienste erbracht wird. Prinzipiell können auch Kreditkartenkonten einschl der Konten für Prepaidkarten im Rahmen eines Zahlungsdiensterahmenvertrags und damit auch als Pfändungsschutzkonten geführt werden. Ein Tagesgeldkonto mit täglich fällig werdenden Sichteinlagen genügt dagegen nicht, weil ihm keine Giralvereinbarung zugrunde liegt. Ausgeschlossen sind auch Sparkonten, Baukonten oder Wertpapierkonten (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850k Rz 3). Das Pfändungsschutzkonto wirkt nicht abschließend. Dem Schuldner ist weder untersagt, andere Girokonten (nicht jedoch Pfändungsschutzkonten) zu unterhalten, noch seine Einkünfte auf diese anderen Konten überweisen zu lassen. Vollstreckungsrechtlich ist dies unproblematisch, weil der Gläubiger auf die anderen Konten uneingeschränkt zugreifen darf.
Rn 11
Das Konto muss bei einem Kreditinstitut iSd § 1 I KWG geführt werden, das zugleich Zahlungsdienstleister nach § 1 I ZAG ist. Betroffen sind zunächst Banken, auch die Postbank (LG Bad Kreuznach Rpfleger 90, 216 [OLG Köln 18.12.1989 - 2 W 179/88]), Sparkassen und Kreditkartenunternehmen. Soweit unter dem Begriff auch Kreditgenossenschaften, Realkreditinstitute (Hypothekenbanken), Bausparkassen und Kapitalanlagegesellschaften (Investmentgesellschaften) zu verstehen sind, werden sie für die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos keine praktische Bedeutung besitzen. Keine Kreditinstitute stellen die in § 1 Ia KWG aufgeführten Finanzdienstleistungsinstitute dar, wie Anlage- und Abschlussvermittler von Finanzinstrumenten sowie Finanzportfolioverwalter, außerdem die in § 2 I KWG aufgezählten Unternehmen, also insb Versicherungen (Ahrens in: Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht, § 44 Rz 16). Ausgeschlossen ist auch die Zahlstelle einer Haftanstalt (BGHZ 160, 112, 117; LG Berlin Rpfleger 92, 128, 129), weil sie keine gewerbsmäßigen Bankgeschäfte tätigt. Auch eine entspr Anwendung von § 850k ist ausgeschlossen (BGH NZI 13, 940 Rz 17). Zur Einkunftsquelle Rn 52.