Rn 84
Hat das Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss den unpfändbaren Betrag wegen einer privilegierten Vollstreckung von Unterhaltsforderungen nach § 850d herabgesetzt, tritt diese Summe als Korrekturbetrag an die Stelle des Grundfreibetrags (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850k Rz 4). Voraussetzung ist, dass im Beschl über die Kontenpfändung eine bevorrechtigte Vollstreckung angeordnet wird, was vom Unterhaltsgläubiger bereits mit der Pfändung beantragt werden kann (Griesche FPR 10, 170, 171). Ist dort keine Entscheidung über die privilegierte Pfändung getroffen, muss der Unterhaltsgläubiger einen Antrag nach Abs 4 S 1, 2 stellen.
Rn 85
Als Folge ist das Kontoguthaben in Höhe des vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss bezifferten Betrags unpfändbar. Da die Höhe der unpfändbaren Bezüge grds gerichtlich bestimmt ist, wird den Schutzbedürfnissen des Schuldners angemessen Rechnung getragen. Insoweit liegt eine exakte Bemessung des unpfändbaren Guthabens vor, die das Kreditinstitut unproblematisch umsetzen kann. Dieser Betrag muss dem Schuldner selbst dann verbleiben, wenn er etwa durch arbeitsbedingte Mehraufwendungen oder andere Unterhaltspflichten höher ist, als der Grundfreibetrag nach Abs 1 S 1. Selbst wenn der unpfändbare Betrag im Pfändungsbeschluss festgelegt ist, bleibt ein erneuter Antrag auf Bestimmung des Vollstreckungsvorrechts statthaft, wie aus der ausdrücklichen Verweisung in Abs 4 S 1 auf einen von Abs 3 abweichenden Betrag folgt. Die Anforderungen von § 850g müssen dazu nicht erfüllt sein. Die gerichtliche Anordnung wirkt nur im Verhältnis zum privilegierten Vollstreckungsgläubiger.
Rn 86
Ausnahmsweise kann das Vollstreckungsgericht einen Blankettbeschluss fällen und damit die im Pfändungsbeschluss nach Abs 3 erforderliche Bezifferung (tw) unterlassen (BGH NJW 18, 555 [BGH 11.10.2017 - VII ZB 53/14] Rz 15; Rn 112). Für ein Absehen von einer weitergehenden Berechnung bestehen zwei Erfordernisse. Es müssen zunächst Gutschriften in unterschiedlichem Umfang zu erwarten sein (BGH NJW 18, 555 Rz 15), was vielfach der Fall ist. Bei der Pfändung des gesamten Kontoguthabens ist regelmäßig von einer unterschiedlichen Gutschriftenhöhe auszugehen. In Betracht kommen etwa Arbeitseinkommen in wechselnder Höhe, zu erwartenden Steuererstattungen oder Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen. Wegen der Offenheit des Guthabensbegriffs ist aber auch an sämtliche anderen Gutschriften zu denken, etwa aus Rückzahlungen nach Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts. Nur wenn eine differierende Guthabenhöhe ausgeschlossen ist, darf kein Blankettbeschluss ergehen. Außerdem müssen der Vollstreckungsgläubiger und die sonstigen Unterhaltsberechtigten gleichrangig iSd § 850d I 2 sein, denn dann sind die verschiedenen Gläubiger nach § 850d I 2 HS 1 Alt 2 gleichmäßig zu befriedigen (BGH NJW 18, 555 [BGH 11.10.2017 - VII ZB 53/14] Rz 15).
Rn 87
Als konkretisierende Anordnungen muss das Vollstreckungsgericht in jedem Fall als Untergrenze den notwendigen Unterhalt des Schuldners bestimmen sowie diesen Unterhalt der gem § 850d III dem privilegiert vollstreckenden Gläubiger nach § 1609 BGB und § 16 LPartG vorrangigen Unterhaltsberechtigten. Sodann hat es die über den notwendigen Unterhalt des Schuldners hinausgehenden Forderungen aus den Gutschriften anteilig den gleichrangigen Unterhaltsberechtigten zuzuordnen. Dies darf nicht nach Kopfanteilen geschehen (insoweit von BGH NJW 18, 555 Rz 22, offengelassen). Das Vollstreckungsgericht hat den Unterhaltsbedarf der einzelnen Unterhaltsberechtigten zu berechnen und quotal auf die Gutschriften zu verteilen. Diese Quote muss es im Beschluss benennen. Zudem ist der Vollstreckungsschutz auf die pfändungsfreien Beträge aus § 850k I und II zu begrenzen. Soll zusätzlich weiteres Arbeitseinkommen nach § 850k IV, 850c II pfändungsfrei gestellt werden, muss das Vollstreckungsgericht eine Obergrenze beziffern (BGH NJW 18, 555 [BGH 11.10.2017 - VII ZB 53/14] Rz 28).