Rn 14

Das Pfändungsschutzkonto soll die weitere Teilnahme eines Schuldners am bargeldlosen Zahlungsverkehr sichern und eine Kontosperre verhindern. Es kann aber keinen Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr eröffnen. Wer kein Inhaber eines Girokontos ist, erhält durch § 850k keinen Anspruch auf ein P-Konto (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850k Rz 8; Schumacher ZVI 09, 313, 315). Ohne ein Girokonto können Arbeitseinkommen und Sozialleistungen nur mit Schwierigkeiten ausgezahlt werden, vgl § 47 SGB I, und die Zahlung von Miete, Strom, Wasser, Kommunikationsmitteln und Versicherungsprämien verursacht häufig Mehrkosten. Mit vollstreckungsrechtlichen Instrumenten kann dieses Problem jedoch nicht gelöst werden.

 

Rn 15

Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten (zum Begriff EuGH NJW 18, 3697) mit grundlegenden Funktionen verabschiedet worden – Zahlungskonten-RL – vom 23.7.14 (L 257/214) ist am 18.4.16 das Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz – ZKG) verkündet worden (BGBl I, 720). Die darin enthaltenen Bestimmungen über das Basiskonto sind am 20.6.16 in Kraft getreten (Ahrens in: Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht, § 44 Rz 10).

 

Rn 16

In § 31 I 1 ZKG ist ein Anspruch auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) normiert. Anspruchsberechtigter ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union, neben den Unionsbürgern also auch Angehörige von Drittstaaten. Eingeschlossen sind auch Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, § 31 I 2 ZKG. Durch den auf Verbraucher beschränkten Zugang, werden andere Personen vom Basiskonto ausgeschlossen. Verpflichtet sind Institute nach § 2 V ZKG, dh Kreditinstitute iSv § 1 III d KWG (Herresthal BKR 16, 133 [135]). Der Berechtigte kann unter Mitteilung aller für einen Vertragsschluss erforderlichen Angaben die Einrichtung eines Basiskontos beantragen, wobei er das dafür vorgesehene Formular verwenden soll, § 33 ZKG. Bereits in dem Antrag kann der Berechtigte verlangen, das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto iSv § 850k zu führen, § 33 I 3 ZKG. Damit besteht ein gesetzliches Recht auf ein Pfändungsschutzkonto. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen wegen des sozialstaatlich gebotenen Existenzschutzes nicht (Ahrens in: Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht § 44 Rz 11; aA Bitter FS Köndgen, 83, 91). Der Verpflichtete hat den Eingang des Antrags zu bestätigen, § 31 II 2 ZKG, und binnen zehn Geschäftstagen den Abschluss eines Basiskontovertrags anzubieten. Die Ablehnungsgründe sind nach § 34 I ZKG in den §§ 35 bis 37 ZKG abschließend geregelt.

 

Rn 17

Um die Leistungsfähigkeit des Basiskontos zu gewährleisten, muss das Basiskonto einen Mindestumfang von Leistungen umfassen, § 38 ZKG. Ermöglicht werden müssen Barein- und -auszahlungen auch an Geldautomaten des kontoführenden Kreditinstituts oder systemangehörigen Automaten, Lastschriften, Überweisungen sowie Zahlungsvorgänge durch Zahlungskarten. Dabei besteht ein Schlechterstellungsverbot gegenüber anderen Zahlungskonteninhabern, § 38 IV ZKG (Herresthal BKR 16, 133, 137). Für die Führung des Basiskontos darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden, § 41 I, II ZKG. Aufgrund des Benachteiligungsverbots ggü anderen Verbrauchern mit Zahlungskonten, § 40 ZKG, darf jedenfalls kein höheres Entgelt verlangt werden (Ahrens in: Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht, § 44 Rz 12; Grote ZInsO 16, 1239, 1241; aA Herresthal BKR 16, 133, 141). Das Kreditinstitut kann das Basiskoto unter den in § 42 II–IV ZKG aufgeführten Anforderungen kündigen, zu denen weder Pfändungen noch die dadurch eintretenden Belastungen gehören.

 

Rn 18

Soweit kein Anspruch auf Einrichtung eines Basiskontos besteht, insb für unternehmerisch tätige Personen, kommt es weiterhin auf die allgemeinen Regeln an. Die Sparkassengesetze und -verordnungen vieler Länder normieren insoweit grds einen Kontrahierungszwang, vgl § 5 II SpkO Bayern, § 5 I SpkV Bbg, § 5 I SpkVO M-V, § 5 II SpkG NRW, § 2 IV SpkG RP, § 5 I SpkVO LSA, § 5 I SächsSpkVO, § 12 II ThürSpkVO. Außerdem sieht § 2 IV SparkG HE vor, dass die Satzungen der hessischen Sparkassen einen Kontrahierungszwang bestimmen sollen. In Ländern mit einem sparkassenrechtlich normierten Anspruch auf ein Girokonto kann jeder Kunde zunächst ein Girokonto einrichten und dieses dann in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Inzwischen haben die Sparkassen insgesamt die Einrichtung eines solchen Kontos unter der Bezeichnung als ›Bürgerkonto‹ zugesagt. Sie sind deswegen verpflichtet, einen Zahlungsdienstrahmenvertrag mit den Interessenten abzuschließen (Sudergat Kontopfändung und P-Kon...

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