Rn 1
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bildet einen zentralen Baustein für einen systematisch ausgeformten Schutz der Lebensgrundlagen bei Forderungspfändungen (Überblick bei Ahrens NJW 10, 2001). Aktuell wird eine Reform des Pfändungsschutzkontos diskutiert. Nach dem Diskussionsentwurf v 1.11.18 und dem RefE vom 15.10.19 ist jetzt der RegE eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) v 23.3.20 vorgelegt worden. Als erste Aufgabe dient er der Lückenschließung im Bereich des Vollstreckungsschutzes. Der gesetzliche Pfändungsschutz setzte bisher bei der Quelle der Einkünfte an, §§ 850–850c, 850i, 851c, 851d, § 54 SGB I. Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen und Altersrenten wurde der Kontopfändungsschutz nach bisherigem Zwangsvollstreckungsrecht, § 850k aF, nur antragsabhängig und in begrenztem Umfang gewährt. Da Erwerbseinkommen und Einkünfte aus Erwerbsersatzeinkommen zumeist unbar gezahlt werden, besitzt der Schutz der Forderungen des Schuldners ggü dem Kreditinstitut die gleiche Bedeutung für die Lebensführung wie der Schutz an der Quelle. Deswegen schafft § 850k einen ggü der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme antragsunabhängigen vollstreckungsrechtlichen Mindestschutz. Es wird sogar angenommen, dass das Pfändungsschutzkonto einen Rückgang der Verbraucherinsolvenzen bewirkt haben könnte (May ZVI 13, 2, 4).
Rn 2
Weiteres Ziel ist die Annäherung des Schutzniveaus durch eine Gleichbehandlung aller Einkünfte auf dem Konto. Bislang galt bei der Kontenpfändung ein unterschiedlicher Standard für Arbeitseinkommen und Altersrenten nach § 850k aF, für Sozialleistungen gem § 55 SGB I aF und bei der Überweisung von Kindergeld aus § 76a EStG aF. Für die Zweckbestimmung des Vollstreckungsschutzes, der die Lebensgrundlage des Schuldners sichern soll, muss es indessen unerheblich sein, um welche Art von Einkünften es sich handelt (BTDrs 16/7615, 18; aA B/L/H/A/G/Nober § 850k Rz 8, Arbeitseinkommen; Einzelheiten hier Rn 52). Ein auf das Kontoguthaben bezogener, von der Art der Einkommensquellen unabhängiger Allgemeinstandard ist möglich, weil auf dem Konto alle Einkünfte zusammenfließen. Übereinstimmend mit der Novellierung in § 850i I 1 Alt 2 werden deswegen alle Einkünfte in den Regelungsbereich einbezogen (BGH NJW 12, 79 [BGH 10.11.2011 - VII ZB 64/10] Rz 7).
Rn 3
Ausgerichtet ist dieser Schutz auf die Existenzsicherung für den Schuldner, dessen persönliche Lebensgrundlagen gesichert werden sollen (BGH NZI 15, 230 [BGH 04.12.2014 - IX ZR 115/14] Rz 7). Aufgegeben wird die bisherige Beschränkung auf den notwendigen Unterhalt. Mit der Orientierung in § 850k I 1 am Grundfreibetrag aus § 850c I 1 und den Aufstockungsmöglichkeiten gem § 850k II, IV wird das Schutzniveau erhöht. Dennoch ist der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen nicht vollständig im Pfändungsschutzkonto abgebildet, weil die höheren Pfändungsfreibeträge für Unterhaltsleistungen und den Mehrverdienst aus § 850c allein auf besondere Erklärung ggü dem Drittschuldner oder Antrag beim Vollstreckungsgericht auf den Kontopfändungsschutz übertragen werden.
Rn 4
Dieses Verfahren dient einem für den Drittschuldner einfach zu berücksichtigenden und für den Gläubiger schnelleren Zugriff auf das Guthaben. Es kann aber speziell bei bestehenden Unterhaltspflichten das Existenzminimum des Schuldners und seiner Angehörigen gefährden. Obwohl es sich nur um eine Übergangszeit handelt, kann diese Einbuße durch eine Person kaum aufgefangen werden, gegen die vollstreckt wird. Diese per se bei Unterhaltsleistungen bedenkliche Verfahrensgestaltung muss daher in einer verfassungskonformen Weise so ausgeformt werden, dass der Schuldner zügig und effektiv eine Anpassung des Pfändungsfreibetrags erreichen kann. Dies gilt es insb bei der Überzeugungsbildung des Kreditinstituts und der Dauer va seiner Entscheidungen nach Abs 5 S 2 zu berücksichtigen (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850k Rz 3). Auch darf durch die Kontopfändung nicht in die Ansprüche anderer Personen eingegriffen werden. Bedenklich sind auch die unterschiedlichen Konsequenzen bei einem Doppelzugriff. Ist das Arbeitseinkommen des Schuldners bereits an der Quelle gepfändet und wird der unpfändbare Anteil auf ein Pfändungsschutzkonto überwiesen, kann der Gläubiger dort zunächst auf weitere (Einkommens-)Beträge zugreifen, weil neben dem erhöhten Freibetrag für Unterhaltsberechtigte auch die Erhöhung bei Mehrverdienst zunächst unberücksichtigt bleibt.
Rn 5
Grund für diese Beschränkung ist eine leichtere Handhabung. Kontopfändungsschutz ist, abgesehen von § 765a (Rn 7), nur noch nach § 850k zu gewähren (BVerfG NJW 15, 3083 Tz 18). Das Kreditinstitut soll ohne Nachprüfung und ohne vollstreckungsgerichtliche Entscheidung den Mindestschutz feststellen können. Deswegen erfolgt eine monatsweise und nicht wie früher taggenaue Abrechnung des unpfändbaren Betrags. Gerade der gesetzlich verankerte antra...