Rn 31
Auch bei einer bestehenden Pfändung kann das Konto umgewandelt werden (aber Gottwald/Mock § 850k Rz 58). Gerade in derartigen Konstellationen existiert ein besonderes Bedürfnis, den Kontopfändungsschutz zu erreichen. Der Schuldner kann in diesem Fall nach Abs 7 S 3 verlangen, dass das Konto zum Beginn des vierten auf die Erklärung folgenden Geschäftstags als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Die Umwandlung erfolgt aufgrund der gestaltenden Erklärung des Kunden. Im Einvernehmen mit dem Kreditinstitut kann die Umstellung auch schneller erfolgen. Nennt der Schuldner keinen Anfangstermin der Schutzwirkung, begehrt er die frühestmögliche Umwandlung (Ahrens NJW 10, 2001, 2002). Die Wirkung tritt ab dem Beginn des vierten Geschäftstags, also nach drei Geschäftstagen (nicht Werktagen) ein. Bei der Fristberechnung wird gem § 222 I iVm § 187 I BGB der Tag nicht mitgerechnet, an dem die Umwandlungserklärung dem Kreditinstitut zugeht. Über die erfolgte Umwandlung muss das Kreditinstitut den Pfändungsgläubiger nicht informieren. Der Pfändungsschutz als Wirkung der Umwandlung tritt für den laufenden Kalendermonat ein. Ab der Umwandlung (St/J/Würdinger § 850k Rz 15, Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) steht dem Kunden der unpfändbare Betrag in voller Höhe für den Monat zu, unabhängig vom Zeitpunkt der Umwandlung. Eine Quotelung erfolgt nicht. Bereits zuvor in dem Monat erfolgte Verfügungen bleiben dabei unberücksichtigt (Homann DGVZ 15, 45, 48).
Rn 32
Die Umwandlung des Kontos erfolgt ab dem vierten Geschäftstag und wirkt dann auf eine frühere Pfändung zurück. Diese Rückwirkung wird durch Abs 1 S 4 begrenzt. Ist die Guthabenforderung oder ein Anspruch auf Gutschrift bzw der Anspruch auf Auszahlung eines Dispositionskredits gepfändet, wird der Kontopfändungsschutz gem § 850k I 1 bis 3 erreicht, wenn das Konto binnen vier Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Diese Regelung harmonisiert den Kontopfändungsschutz mit der Auszahlungssperre aus § 835 III 2, IV. Fristbeginn ist die Zustellung des Überweisungsbeschlusses.
Rn 33
Innerhalb der vierwöchigen Frist aus Abs 1 S 4 muss nach der gesetzlichen Formulierung die Umstellung durchgeführt sein (Zö/Herget § 850k Rz 2). Als Schwäche dieser Regelung muss nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der Schuldner weder vom Vollstreckungsgläubiger noch -gericht oder Drittschuldner über die Pfändung informiert werden (Kreft FS Schlick, 247, 257). Allerdings ist eine Informationspflicht aus der allgemeinen bankrechtlichen Treupflicht abzuleiten. Das Umstellungsverlangen muss deswegen am viertletzten Geschäftstag der vierwöchigen Frist dem Kreditinstitut zugehen. Bei einem späteren Zugang entfällt zwar die Frist, doch kann das Vollstreckungsgericht eine einstweilige Anordnung nach den §§ 850k IV 3, 732 II erlassen. Zuvor wird für einen Antrag nach § 732 II regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Ist die Auszahlungssperre vor dem Wirksamwerden der Umstellung abgelaufen, muss das Kreditinstitut das gepfändete Guthaben dem Gläubiger überweisen. Der Kontopfändungsschutz setzt dann nur für die Zukunft ein. Die Auszahlungssperre erfolgt nach § 835 IV.