Rn 111
Für die jeweiligen Verfahren gelten die speziellen Verfahrensvorschriften, etwa über Anhörung, Zustellung und Rechtsbehelfsberechtigung. Da die vollstreckungsgerichtliche Entscheidung auch als Auffangnetz zum Schutz des Schuldners gedacht ist, besteht stets ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Kreditinstitut oder eine andere zuständige Stelle die Entscheidung ablehnt (Ahrens in: Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht, § 44 Rz 72). Dies gilt auch für Schutzanträge bei der Vollstreckung von Forderungen selbsttitulierender Behörden durch deren Vollstreckungseinrichtungen. Die Pfändung ist mit Zustellung des Beschlusses bewirkt (Kreft FS Schlick, 247, 252). Das Vollstreckungsgericht muss grds den pfändungsfreien Betrag bestimmen, dh summenmäßig festlegen (BGH NJW 12, 79 [BGH 10.11.2011 - VII ZB 64/10] Rz 8). Bei Änderungen der unpfändbaren Bezüge durch Einkünfte nach § 850a muss der Schuldner rechtzeitig entspr Änderungsanträge stellen (Langenhahn/Zimmermann/Zipf ZVI 10, 440, 441).
Rn 112
Nur ausnahmsweise darf ein Blankettbeschluss ergehen. Dies kommt in einer ersten Fallgruppe bei einer Doppelpfändung von Gehalt und Kontoguthaben in Betracht (LG Münster ZVI 11, 257, 258). Wenn das Arbeitseinkommen gepfändet ist und vom ArbG nur der unpfändbare Betrag eingeht, dieser aber monatlich wechselt, etwa durch Leistungsbezüge, dann muss der Freibetrag nicht beziffert werden. Unter diesen beiden Voraussetzungen kann der Pfändungsfreibetrag in einem Blankettbeschluss durch die Bezugnahme auf das vom ArbG des Schuldners überwiesene Arbeitseinkommen festgesetzt werden (BGHZ 191, 270 Rz 8; LG Heilbronn ZInsO 15, 1115, 1116; nach AG Regensburg ZInsO 15, 1230, 1231, auch in der Insolvenz; Wieczorek/Schütze/Lüke § 850k Rz 21). Das Kreditinstitut hat dann im Einzelfall zu prüfen, in welcher Höhe Arbeitseinkommen eingegangen ist. Dafür genügt, wenn der im Beschl bezeichnete ArbG als Anweisender ersichtlich ist und aus der Anweisung etwa ersichtlich wird, dass es sich um die Vergütung handelt (BGHZ 191, 270 Rz 13f). Der Blankettbeschluss kann etwa auch auf Zahlungen der Beihilfestelle erstreckt werden (aA Schultheiß, ZBB 2013, 114, 120, nur bei Leistungen des ArbG). Möglich ist auch ein umfassender Beschluss (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850k Rz 22). In einer zweiten Fallgruppe ist bei der privilegierten Pfändung zugunsten von Unterhaltsberechtigten in Blankettbeschluss zulässig, um bei wechselnder Höhe der Gutschriften eine gleichmäßige Verteilung auf die Unterhaltsgläubiger zu erreichen (Rn 86 f).