Rn 143

Mit Zustellung der Entscheidung an die Kreditinstitute, deren Konten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfällt gem Abs 9 S 5 der Pfändungsschutz nach den Abs 1 bis 6 für die betreffenden Konten. Sie sind als Girokonten von den Kreditinstituten fortzuführen. Da bei einem erfolgreichen Rechtsbehelf der Pfändungsschutz nicht rückwirkend begründet werden kann, sollte das Vollstreckungsgericht die Aufhebung vom Eintritt der Rechtskraft abhängig machen. Der Pfändungsschutz entfällt für jedes Konto mit der Zustellung. Die Folge tritt ggü jedermann ein (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850k Rz 10), begünstigt also auch die nicht am Verfahren beteiligten Gläubiger. Am ausgewählten Konto bleibt der Schutz bestehen. Soweit der Gläubiger ein bestehendes Pfändungsschutzkonto in seinem Antrag nicht aufgenommen oder den Beweis nicht geführt hat, existiert der Pfändungsschutz dort ebenfalls fort.

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