Rn 118

Nach Abs 5 S 2 muss das Kreditinstitut den Schuldner über den Aufstockungsbetrag gem Abs 2 verfügen lassen, wenn der Schuldner seine Berechtigung durch eine Bescheinigung nachweist. Diese privatrechtliche Entscheidung besitzt keine Bindungswirkung. Als Kompensation schafft Abs 5 S 3 eine Gutglaubensregelung, wonach die Leistung des Kreditinstituts an den Schuldner befreiende Wirkung besitzt, wenn ihm die Unrichtigkeit der Bescheinigung weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Grob fahrlässig handelt das Kreditinstitut, wenn ihm ein besonders schwerer Verstoß gegen die objektiv erforderliche Sorgfalt zur Last fällt. Ganz naheliegende Überlegungen dürfen nicht angestellt oder müssen beiseitegeschoben worden sein und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit liegt eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vor. Maßgebend ist die Kenntnis bzw grob fahrlässige Unkenntnis eines Wissensvertreters.

 

Rn 119

Geschützt wird allein die Überzeugung in die Richtigkeit der Bescheinigung. Andere, auch leicht fahrlässig begangene Irrtümer werden nicht privilegiert. Bei Tatsachenirrtümern, Berechnungsfehlern oder Irrtümern in der Rechtsanwendung wird das Kreditinstitut nicht befreit.

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