Rn 10
Wird dem Antrag des Schuldners nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, kann er die sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 I einlegen. Wird dem Antrag des Schuldners stattgegeben oder das Pfändungsgesuch nach Abs 2 abgelehnt, kann der Gläubiger sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 I erheben.
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