Rn 7
Auf unbefristeten, aber vor Beendigung der Zwangsvollstreckung beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellenden Antrag des Schuldners ist die Pfändung aufzuheben. Falls Barmittel gepfändet sind, muss der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung aufheben. Der Antrag beinhaltet ein eigenes Rechtsschutzgesuch, trotz gewisser Ähnlichkeiten aber keine Erinnerung (aA MüKoZPO/Smid § 851b Rz 3). Für das Verfahren verwies § 851b II 1 aF auf § 813b II, III, V 1 und 2. Da § 813b aufgehoben worden ist, sind die Verfahrensvorschriften weitgehend wortgleich in § 851b II–IV 2 überführt worden.
Rn 8
Nach Abs 2 S 1 ist der Antrag ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn er nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen gestellt wird und das Vollstreckungsgericht überzeugt ist, dass der Schuldner aus Verschleppungsabsicht oder grober Fahrlässigkeit gehandelt hat. Die Frist beginnt mit der Pfändung, Abs 2 S 2. Da es sich um eine gesetzliche Frist, aber keine Notfrist handelt, kann die Frist weder verlängert noch dem Schuldner gegen eine Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Ein nach Ablauf der Frist gestellter Antrag ist zulässig, aber nur dann begründet, wenn der Schuldner den Antrag zur Überzeugung des Gerichts nicht aus Verschleppungsabsicht oder grober Nachlässigkeit verspätet gestellt hat. Das Vollstreckungsgericht muss bei einer Fristversäumung prüfen und sich eine Überzeugung bilden, ob der Schuldner die subjektiven Erfordernisse der Verschleppungsabsicht oder einer groben Nachlässigkeit erfüllt. Eine Verschleppungsabsicht besteht, wenn sich der Schuldner bewusst ist, keine für ihn günstige Entscheidung herbeiführen zu können. Grob nachlässig handelt der Schuldner nur, wenn er seine Anforderungen in besonders hohem Maße vernachlässigt, wenn er also dasjenige unterlässt, was nach dem Stand des Verfahrens jedem als notwendig hätte einleuchten müssen (BGH NJW 87, 501, 502 [BGH 24.09.1986 - VIII ZR 255/85], zu § 296 II). Die Fristversäumung mag dabei ein Indiz bilden, genügt allein aber noch nicht (aA PG/Flury 4. Aufl, § 813b Rz 7). Bei der Pfändung von Barmitteln hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf den möglichen Vollstreckungsschutz und eine Fristversäumung hinzuweisen, § 128 S 3 GVGA, was im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist. Die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse, also insb die Anforderungen nach Abs 1 und die Einhaltung der Frist, müssen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, Abs 4 S 2. Die Glaubhaftmachung kann mit den Beweismitteln des § 294 erfolgen und verlangt als Beweismaß eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGH NJW 98, 1870 [BGH 09.02.1998 - II ZB 15/97]). Dieses Beweismaß hängt nicht von der Bedeutung des Zahlungsaufschubs für die Parteien ab.
Rn 9
Das Vollstreckungsgericht und dort der Rechtspfleger, § 20 Nr 17 RPflG, entscheidet, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist, dh auf freigestellte mündliche Verhandlung, Abs 4 S 1. Dem Gläubiger ist jedenfalls rechtliches Gehör zu gewähren. Die Entscheidung ergeht durch einen grds zu begründenden Beschl, der dem Drittschuldner zuzustellen ist. Eine einstweilige Anordnung analog § 766 I 2 iVm § 732 II ist zulässig. Die freigegebenen Mittel können vom Gericht geschätzt werden (Köln OLGZ 92, 81). Das Gericht kann seine Anordnung mit Auflagen zur Vornahme von Unterhaltsleistungen, zur Ausführung von Instandsetzungsarbeiten oder zur Befriedigung von Ansprüchen nach Abs 1 verbinden. Die Mittel können als absoluter oder laufender Betrag bestimmt werden. Da die Mittel nicht dem Unterhalt des Schuldners dienen, sind die anteiligen Ausgaben für eine vom Schuldner oder seinen Unterhaltsberechtigten selbst bewohnte Wohnung auf dem Grundstück grds herauszurechnen (HK-ZV/Meller-Hannich § 851b Rz 17). Zu prüfen ist aber, ob der Schutzantrag des Schuldners in diesem Fall konkludent einen Antrag nach § 850i einschließt. Die Höchstfrist von einem Jahr aus § 813b IV hat der Gesetzgeber nicht in § 851b übernommen. Obwohl keine § 813b I 2 aF entspr Regelung normiert ist, kann das Gericht eine einstweilige Anordnung analog §§ 766 I 2, 732 erlassen.
Rn 10
Zulässig ist eine mehrmalige Anordnung, aber auch eine nachträgliche Aufhebung bzw Abänderung, Abs 3. Zulässig ist auch, die Anordnung tw aufzuheben oder zu ändern (›soweit‹). Eine Wiederholungs- oder Änderungs- bzw Aufhebungsentscheidung ergeht nur auf Antrag des Schuldners oder Gläubigers. Für einen Wiederholungsantrag müssen die Voraussetzungen nach Abs 1 dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Aufgehoben oder geändert werden kann die Entscheidung, wenn eine Veränderung der für sie wesentlichen Verhältnisse vorgetragen und glaubhaft gemacht ist, bspw Auflagen nicht erfüllt wurden. Die Antragsfrist aus Abs 2 beginnt mit der Fortsetzung der Vollstreckung (PG/Flury 4. Aufl, § 813b Rz 12), also nicht schon mit Ende der Anordnungsfrist.
Rn 11
Die Pfändung soll nach Abs 4 S 3 unterbleiben, wenn offenkundig die Voraussetzungen für die Aufhebung der Zwangsvo...