Rn 8
Vorrangig kommen originäre Rentenversicherungsverträge gegen laufendes Entgelt in Betracht, §§ 150 ff VVG, die den Voraussetzungen von § 851c genügen. Unerheblich ist die Person des Versicherungsnehmers. Für den Schutz aus § 851c ist allein die Bezugsberechtigung des Schuldners ausschlaggebend. Ist der Schuldner nicht Versicherungsnehmer, muss er bei Eintritt der Pfändungswirkungen als unwiderruflich bezugsberechtigter Dritter iSv § 159 III VVG benannt sein. Ein widerrufliches Bezugsrecht genügt wohl nicht, weil der Schuldner dann das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt, § 159 II VVG (s.a. BTDrs 16/886, 8). Der Pfändungsschutz nach § 851c I – anders nach § 851c II – setzt keinen Rückkaufswert voraus und besteht auch bei einer reinen Rentenversicherung.
Rn 9
Erfüllt eine Kapital- oder Rentenversicherung nicht die Voraussetzungen von Abs 1, kann der Versicherungsnehmer jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung in eine diesen Anforderungen genügende Versicherung verlangen, § 167 S 1 VVG. Umgewandelt werden kann die Versicherung nur, wenn keine Rechte Dritter entgegenstehen. Insbesondere dürfen die Ansprüche noch nicht gepfändet sein (BTDrs 16/886, 14; Elster ZVI 13, 369, 373). Beantragt der Schuldner eine Umwandlung gem § 167 VVG, führt der Versicherer aber lediglich einen Verwertungsausschluss nach § 168 VVG durch, steht dem Versicherungsnehmer ein Schadensersatzanspruch zu (Karlsr NZI 18, 909 [OLG Karlsruhe 27.04.2018 - 9 U 62/16]). Unwiderruflich eingeräumte Bezugsrechte, § 159 III VVG, bleiben bestehen. Steht einem Dritten, der weder der Schuldner selbst noch ein Hinterbliebener ist, ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu, kann eine Umwandlung durch die Schranke aus Nr 3 keinen Pfändungsschutz begründen. Umwandlung des Versicherungsvertrags und Widerruf eines Bezugsrechts bilden zwei systematisch zu unterscheidende Willenserklärungen. Ob mit der Umwandlung ein widerrufliches Bezugsrecht, § 159 II VVG, konkludent widerrufen wird, ist auszulegen. Beim Bezugsrecht eines Hinterbliebenen kann ein entspr Widerrufswillen fehlen. Besondere Probleme entstehen beim Zugewinnausgleich. Da ein Zugriff auf den Kapitalstock ausgeschlossen ist, kann lediglich eine nicht insolvenzfeste Forderung gegen den Vorsorgenden begründet werden (Kogel FamRZ 07, 870, 972).
Rn 10
Von welchem Zeitpunkt an der Pfändungsschutz wirkt, ist § 167 S 1 VVG nicht ohne Weiteres zu entnehmen. Die Vorschrift berechtigt den Schuldner, jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung verlangen zu können. Eine Rückwirkung ist danach allerdings ausgeschlossen. Diese Befugnis weist auf einen Anspruch hin (jetzt BGH NZI 15, 942 Rz 13; RHS/Brambach § 167 Rz 6; Lange ZVI 12, 403, 405), der erst nach einer Erfüllungshandlung des Versicherers die Rechtswirkungen des § 851c bewirkt. Nimmt der Versicherer die Leistung nicht rechtzeitig vor, könnte der Pfändungsschutz verzögert werden. Nach Ansicht des BGH (NZI 15, 942 [BGH 22.07.2015 - IV ZR 223/15] Rz 16) kann der Versicherungsnehmer die Umwandlung nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode verlangen (aA Hasse VersR 07, 870, 889; Schrehardt DStR 13, 472, 473; aA LG Hamburg ZInsO 11, 1018 f; LG Stuttgart NZI 14, 960).