Rn 1
Materiell-rechtlich sind der Anspruch auf Zugewinnausgleich gem § 1378 III BGB, § 6 LPartG, der Herausgabeanspruch des verarmten Schenkers nach § 528 I BGB sowie der Pflichtteilsanspruch aus § 2317 II BGB trotz ihrer persönlichen Natur übertragbar und daher gem § 851 grds pfändbar. Aufgrund der besonderen Bindungen zwischen den Beteiligten soll aber der Anspruchsinhaber allein bestimmen, ob er den Anspruch geltend macht (BGHZ 123, 183, 186). Seine Entscheidungsfreiheit wird durch § 852 geschützt. Im Gegensatz zu § 851 sind deswegen die Ansprüche grds unpfändbar. Der Schutz entfällt, wenn der Anspruch vertraglich anerkannt oder rechtshängig geworden ist (BGHZ 154, 64, 71; 169, 320 Rz 25), aber auch bei einer Pfändung als aufschiebend bedingter Anspruch (Rn 7).
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