Rn 2

Unter den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift fällt nach Abs 1 der Pflichtteilsanspruch aus § 2317 II BGB (vgl insg Ponzer Rpfleger 19, 673) sowie gem Abs 2 der Herausgabeanspruch des verarmten Schenkers nach § 528 I BGB und der Anspruch des Ehegatten oder Lebenspartners auf Zugewinnausgleich gem § 1378 III BGB, § 6 LPartG. Dies gilt auch, wenn der Unterhaltsberechtigte den Anspruch aus § 528 I BGB pfänden will. Selbst wenn dieser Anspruch unterhaltsrechtlich bei der Leistungsfähigkeit des Schuldners berücksichtigt wird, stellt die vollstreckungsrechtlich gesicherte Entscheidungsfreiheit des Schuldners ein anderes Schutzgut dar (allgemein Rn 3; aA Zeranski S 95 ff). Vor Eintritt des Erbfalls ist der Pflichtteilsanspruch nicht pfändbar (LG Trier JurBüro 18, 607).

 

Rn 3

Erfasst werden ebenfalls der Pflichtteilsanspruch des ausgeschlossenen Abkömmlings gem § 1511 BGB (St/J/Würdinger § 852 Rz 1), der Zusatzpflichtteil aus den §§ 23052307 BGB sowie der Pflichtteilergänzungsanspruch gem den §§ 2325 ff BGB (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz § 852 Rz 1). Auf den Vermächtnisanspruch oder anderen Erwerb von Todes wegen ist § 852 unanwendbar (Zö/Herget § 852 Rz 2). Die Beschränkungen gelten auch für bevorrechtigt pfändende Gläubiger nach § 850d (Celle OLGR 04, 414) bzw § 850f II. Pflichtteilsansprüche entstehen erst mit dem Erbfall. Zuvor besteht auch keine pfändbare Anwartschaft (Musielak/Voit/Flockenhaus § 852 Rz 2). Der Zugewinnausgleichsanspruch ist nach § 1378 III 1 BGB erst mit Beendigung des Güterstands übertragbar, zuvor also nach § 851 unpfändbar (Jena ZVI 12, 423f). Eine Analogie zu dieser Regelung soll für den Schadensersatzanspruch eines Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt möglich sein (Kobl JurBüro 15, 497, fraglich).

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