Rn 4
Die Pfändbarkeit kann durch ein vertragliches Anerkenntnis begründet werden. Es genügt ein formfreies (PWW/Buck-Heeb § 781 Rz 9) deklaratorisches Anerkenntnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner als Berechtigten und dem Verpflichteten (Ddorf NJW-FER 99, 246, 247). Durch das Anerkenntnis wird das Schuldverhältnis als solches oder es werden einzelne Punkte dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entzogen und endgültig festgelegt. Dafür kommt nicht schon jede Einigung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem in Betracht, denn es bedarf regelmäßig eines entspr Anlasses, um den Schluss auf ein derartiges Rechtsgeschäft zu rechtfertigen (vgl BGH NJW 01, 2096, 2099 [BGH 03.04.2001 - XI ZR 120/00]; aA Gottwald/Mock § 852 Rz 4). Unzureichend ist eine Einigung zwischen Erben und Vollstreckungsgläubiger. Tritt der Berechtigte den Anspruch ab, entfällt die besondere Bindung. Demzufolge ist der Anspruch beim neuen Gläubiger unabhängig davon pfändbar, ob der Drittschuldner den Anspruch bestreitet (MüKoZPO/Smid § 852 Rz 3).
Rn 5
Auch bei einem rechtshängigen Anspruch entfällt der Pfändungsschutz. Eine Klage wird mit Einreichung und Zustellung rechtshängig, §§ 261 I, 253 I. Die Rechtshängigkeit eines im Prozessverlauf erhobenen Anspruchs tritt mit Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung oder Zustellung eines Schriftsatzes ein, § 261 II. Bloße Anhängigkeit genügt nicht (Wieczorek/Schütze/Lüke § 852 Rz 4). Die Rückwirkung aus § 167 ist unanwendbar. Es genügt eine Feststellungsklage (MüKoZPO/Smid § 852 Rz 4; aA St/J/Würdinger § 852 Rz 3) oder eine Teilklage. Ausreichend ist auch die Anmeldung zur Insolvenztabelle. Ein Prozesskostenhilfeantrag, ein Arrest oder eine einstw Verfügung sind unzureichend (Stöber/Rellermeyer Rz A.387). Im Mahnverfahren begründet noch nicht der Mahnantrag, sondern erst die Zustellung des Mahnbescheids die Rechtshängigkeit, § 696 III.
Rn 6
Überwiegend wird verlangt, dass die Forderung bei der Pfändung noch rechtshängig sein muss. Eine vorherige Rücknahme begründet danach erneut den Pfändungsschutz, weil sich der Gläubiger sonst gegen den Willen des Schuldners in persönliche Beziehungen mischen kann (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz § 852 Rz 3; Stöber/Rellermeyer Rz A.387). Ziel von § 852 ist nicht die Willens-, sondern die Entscheidungsfreiheit des Schuldners zu schützen. Hat sich der Schuldner für die Rechtsverfolgung entschieden, entfällt das Pfändungsprivileg dauerhaft, selbst wenn er die Klage später zurücknimmt.
Rn 7
Für den Pflichtteilsanspruch ist die Schutzwirkung von § 852 eingeschränkt. Dieser Anspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertung aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (BGHZ 123, 183, 186; NJW 11, 1448 Rz 8; 13, 692 Tz 14). Der Anspruch ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt, dh es entsteht ein Pfandrecht mit dem Rang des Zeitpunkts der Pfändung. Aufgrund der Verwertungsbeschränkung darf es aber erst verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 I vorliegen (BGH WM 09, 710 [BGH 26.02.2009 - VII ZB 30/08] Rz 7). Der Schutz des § 852 I entfällt auch bei einer Abtretung des Pflichtteilanspruchs (BGH NJW 93, 2876, 2878 [BGH 08.07.1993 - IX ZR 116/92]). Gleiches muss auch für den Anspruch auf Zugewinnausgleich und den Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers gelten.