Rn 8

Die pfändbaren Forderungen kann, Alt 1, bzw muss, Alt 2, der Drittschuldner hinterlegen. Die örtliche Zuständigkeit der Hinterlegungsstelle, § 1 HintO, ist nicht geregelt, doch sollte nach § 374 I BGB beim Amtsgericht des Leistungsorts hinterlegt werden (Zö/Herget § 853 Rz 4). Die Hinterlegung nach § 853 befreit den Drittschuldner von seinen Pflichten ggü dem Schuldner und den Gläubigern. Ein Verzicht auf die Rücknahme nach § 378 BGB ist unnötig, weil die Rücknahme nicht möglich ist (RGZ 49, 357, 359; ThoPu/Seiler § 853 Rz 4). Selbst wenn ein Gläubiger einen Titel aus einem Einziehungsprozess besitzt, kann der Drittschuldner hinterlegen und sich mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 verteidigen (MüKoZPO/Smid § 853 Rz 12). Genügt der hinterlegte Betrag nicht zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger, tritt das Verteilungsverfahren nach § 872 ein. Ist mehr als gepfändet hinterlegt worden, steht dem Drittschuldner ein Bereicherungsanspruch gegen die Pfändungsgläubiger zu (Musielak/Voit/Flockenhaus § 853 Rz 5).

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