Gesetzestext

 

Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an den von dem Amtsgericht der belegenen Sache ernannten oder auf seinen Antrag zu ernennenden Sequester herauszugeben.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 855 ergänzt die §§ 853, 854 für die mehrfache Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe oder Leistung einer unbeweglichen Sache. Auch diese Regelung schützt va den Drittschuldner vor den Risiken einer Mehrfachpfändung. Durch die Herausgabepflicht sichert § 855 die Rechte der Gläubiger bei einer verzögerlichen Handhabung durch den Drittschuldner.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Der Drittschuldner ist nach Abs 1 S 1 Alt 1 zur Herausgabe befugt, falls ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung einer unbeweglichen Sache nach § 848 mehrfach, also zumindest zweimal wirksam gepfändet ist. Als weitere konstitutive Voraussetzungen muss der Drittschuldner die Sachlage dem Sequester anzeigen, der vom Amtsgericht der belegenen Sache ernannt ist, und ihm die zugestellten Beschlüsse herausgeben. Auf Antrag des Drittschuldners hat dieses Amtsgericht ggf einen Sequester zu bestellen. Die Bestimmung trifft der Rechtspfleger, § 20 Nr 17 RPflG. Zu den Einzelheiten der Anzeigepflicht vgl § 853 Rn 4.

 

Rn 3

Eine Herausgabepflicht des Drittschuldners besteht, wenn ein Gläubiger, dem der Anspruch zur Einziehung überwiesen wurde, die Herausgabe verlangt. Auch in diesem Fall muss der Drittschuldner die Sachlage anzeigen und die Beschlüsse aushändigen.

C. Herausgabe.

 

Rn 4

Ist der Anspruch auf Eigentumsübertragung gerichtet, muss der Sequester die Übertragung an den Schuldner gem § 848 II bewirken, mit der Sicherungshypotheken zugunsten der Gläubiger im Rang ihrer Pfändungen entstehen (Wieczorek/Schütze/Lüke § 855 Rz 3). Die Eintragung der Sicherungshypotheken hat der Sequester zu bewilligen. Zu den Aufgaben des Sequesters vgl § 848 Rn 9 ff. Damit sind die Gläubiger noch nicht befriedigt. Wollen sie die Zwangsvollstreckung aus dem Grundstück betreiben, müssen sie einen erneuten Vollstreckungsantrag nach den §§ 848 III, 866 sowie den §§ 15, 146 ZVG stellen oder auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Hypothek klagen, § 1147 BGB (§ 848 Rn 16).

D. Kosten/Gebühren.

 

Rn 5

Für die Ernennung des Sequesters durch das Gericht der belegenen Sache fallen keine Gerichtsgebühren an. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist die Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie etwa für den Antrag auf Bestellung des Sequesters nicht erneut an. Infolge seiner gerichtlichen Bestellung steht der Sequester in einem durch Hoheitsakt begründeten Vertragsverhältnis zum Gläubiger, der im Innenverhältnis das Entgelt schuldet, aber nach § 788 vom Schuldner Erstattung verlangen kann. Die Bezahlung ist vom bestellenden Gericht der belegenen Sache festzusetzen, angelehnt an die gesetzliche Vergütung des Zwangsverwalters. Deren Höhe ist an § 19 ZwVwV zu orientieren und nach dem Zeitaufwand festzusetzen (BGH NJW-RR 05, 1283, 1284).

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