Gesetzestext

 

(1) Betrifft der Anspruch ein eingetragenes Schiff, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, das Schiff unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der Beschlüsse dem Treuhänder herauszugeben, der in dem ihm zuerst zugestellten Beschluss bestellt ist.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die mehrfache Pfändung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung von eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken. Ihre Ziele stimmen mit den §§ 853–855 überein. Geschützt werden soll der Drittschuldner vor den Risiken einer Mehrfachpfändung. Die Gläubiger sollen vor einer verzögerlichen Handhabung bewahrt werden.

B. Verfahren.

 

Rn 2

Die Regelung knüpft an § 847a an. Für Luftfahrzeuge gilt die Vorschrift gem § 99 I LuftFzG entspr. Das Verfahren ist an das nach § 855 angelehnt. Herauszugeben ist an den im ersten Beschl bestellten Treuhänder.

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