Rn 3

Dem Regelungsbereich der Vorschrift unterfallen nach Abs 1 andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind. Gemeint sind damit Vermögensrechte, in die sonst nach den Vorschriften des Abschnitts 2 des 8. Buchs der ZPO, also gem den §§ 808 bis 871, nicht vollstreckt werden darf. Auf andere Vermögensrechte eröffnet § 857 ein subsidiäres Zugriffsrecht, das nur besteht, wenn der Anwendungsbereich sonstiger Vollstreckungsmöglichkeiten nicht eröffnet ist. Wegen der positivierten Schutzmaßstäbe aus den §§ 808 ff ist diese sachliche Reihenfolge geboten.

 

Rn 4

Ein Vermögensrecht iSd Vorschrift bilden Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass eine Pfandverwertung die Befriedigung eines Geldanspruchs des Gläubigers ermöglichen kann (BGH NJW 05, 3353 [BGH 05.07.2005 - VII ZB 5/05]; NJW-RR 07, 1219 [BGH 20.12.2006 - VII ZB 92/05] Rz 21). Die Pfändung sowie die anschließende Verwertung durch Einziehung, Veräußerung und Verwaltung müssen nicht unmittelbar zur Befriedigung der Geldforderung des Gläubigers führen (St/J/Würdinger § 857 Rz 7). Ist jedoch der Vermögenswert auf eine entfernte Aussicht auf einen pekuniären Vollstreckungserfolg beschränkt, wird regelmäßig der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des Schuldnervermögens ggü dem Schutz des Gläubigerrechts überwiegen und eine Vollstreckung unzulässig sein.

 

Rn 5

Ausgenommen vom Vollstreckungszugriff sind alle ›Nichtvermögensrechte‹. Hierzu gehören im Kern die allgemeinen und besonderen Persönlichkeitsrechte, wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und unabhängig vom Streit um die dogmatische Begründung auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Dazu gehören auch das Recht am eigenen Bild, das Namensrecht und das Urheberpersönlichkeitsrecht (Wieczorek/Schütze/Lüke § 857 Rz 10). Werden aber diese Rechte durch eine wirtschaftliche Verwertung kommerzialisiert, sei es auch durch eine beanspruchte Geldentschädigung, kann in das Resultat vollstreckt werden. Die Entscheidung über eine derartige Ausübung von Persönlichkeitsrechten muss als höchstpersönliches Recht dem Rechtsinhaber vorbehalten bleiben und ist nach § 851 unpfändbar.

 

Rn 6

Keine vermögensrechtliche Qualität besitzen auch die personenbezogenen familienrechtlichen Ansprüche, wie die elterliche Sorge, der Anspruch auf eheliche Lebensgemeinschaft oder Mitarbeit im Haushalt (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Lorenz § 857 Rz 2). Die Ansprüche auf Erteilung einer Renteninformation und Rentenauskunft aus § 109 SGB VI stellen keine Vermögensrechte dar (BGH NJW-RR 12, 434 [BGH 09.02.2012 - VII ZB 117/09] Rz 22).

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