Rn 35
Bei der Pfändung in Bruchteilsgemeinschaften, § 741 BGB, ist zwischen dem Anteilsrecht, dem Aufhebungsanspruch sowie dem Recht auf anteiligen Erlös zu unterscheiden. Das Anteilsrecht ist nach § 747 BGB übertragbar und deswegen pfändbar. Besteht Miteigentum an einer beweglichen Sache, muss das Anteilsrecht nach den §§ 857 I, 829 gepfändet werden. Bei einer Veräußerung tritt der anteilige Anspruch auf den Erlös im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle des Anteilsrechts (BGH NJW 84, 2527, 2528 [BGH 13.01.1984 - V ZR 267/82]; NJW-RR 86, 233, 234 [BGH 31.10.1985 - IX ZR 95/85]). Hafenlotsen sind, jedenfalls in Bremen, Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und bilden daher keine Bruchteilsgemeinschaft (BGH NJW-RR 15, 1406 [BGH 20.05.2015 - VII ZB 50/14] Rz 10).
Rn 36
Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft ist allein, dh ohne den Miteigentumsanteil, nicht pfändbar (BGH NJW 17, 2768 Rz 27). Wohl aber kann sich der Gläubiger diesen Anspruch zusammen mit dem auf Teilung und Auszahlung des Erlöses gem §§ 857 I, 829 pfänden und überweisen lassen (BGH NJW 84, 1968, 1970 [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83]; NJW 17, 2768 [BGH 29.06.2017 - IX ZB 98/16] Rz 27; kritisch MüKoBGB/Schmidt § 749 Rz 24 ff). Nach Pfändung durch Zustellung des Beschl an die Miteigentümer und Überweisung kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt werden. Der Titel darf aber nicht nur vorläufig vollstreckbar sein, § 751 S 2 BGB.
Rn 37
Die Pfändung von Anteilsrechten an Grundstücken und Wohnungseigentumsrechten erfolgt gem § 864. Auch in diesem Fall kann der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses gem den §§ 857, 829 gepfändet werden (BGH NJW 84, 1968, 1970; 06, 849f [BGH 20.12.2005 - VII ZB 50/05]). Zwar kann der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft allein ohne den Miteigentumsanteil nicht abgetreten, also nach den §§ 857 I, 851 I nicht gepfändet werden. Aber der Auseinandersetzungsanspruch kann jedenfalls dem zur Ausübung überlassen werden, § 857 III, dem auch das übertragbare künftige Recht auf den dem Miteigentumsanteil entspr Teil des Versteigerungserlöses abgetreten worden ist. Deshalb kann der Aufhebungsanspruch auf eine den Anteilen entspr Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet und überwiesen werden (BGH NJW 84, 1968, 1970 [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83]). Die Pfändung des Aufhebungsanspruchs kann nicht im Grundbuch eingetragen werden (AG Siegen Rpfleger 88, 249, 250).
Rn 38
Wie jedes Recht kann auch eine Forderung dem Schuldner und anderen Personen in einer Bruchteilsgemeinschaft zustehen. In Betracht kommt dies etwa bei Mieteinnahmen aus einem im Bruchteilseigentum stehenden Grundstück, das von der Gemeinschaft vermietet ist. Die Pfändung des Anteils an der Bruchteilsgemeinschaft erfolgt nach den §§ 857 I, 829 (Stöber/Rellermeyer Rz E.110).