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Eine Internetdomain stellt als solche kein anderes Vermögensrecht iSv § 857 I dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 I ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain ggü der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen (BGH NJW 05, 3353 [BGH 05.07.2005 - VII ZB 5/05]; St/J/Würdinger § 857 Rz 80; Boecker MDR 07, 1234; Meinhold Rpfleger 16, 623, 625; s.a. Müller/Obermüller/Weiß ZInsO 12, 780). Bei einer Top-Level-Domain ›de‹ schließt der Inhaber der Domain einen Registrierungsvertrag mit der DENIC eG. Diese ist bei einer Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domain-Inhabers aus dem Registrierungsvertrag Drittschuldnerin, da die Pfändung dieser Rechte unmittelbar in das bestehende Vertragsverhältnis eingreift und somit die Rechtsstellung der DENIC eG betrifft (BGH WM 18, 2286 Rz 16). Das Bestimmtheitserfordernis ist erfüllt, wenn sämtliche angeblichen Ansprüche des Schuldners aus dem mit der Drittschuldnerin geschlossenen Registrierungsvertrag gepfändet werden (BGH ZIP 19, 1498 Rz 17 ff; LG Zwickau Rpfleger 09, 34). Eine Pfändung kann analog § 811 Nr 5 unzulässig sein, wenn die Domain zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners erforderlich ist. Ob eine Austauschpfändung zulässig ist, erscheint zweifelhaft. Dazu muss sie sich im Rechtsverkehr bereits durchgesetzt haben und sie darf nicht mehr ohne Weiteres ausgetauscht werden können. Nicht zu prüfen ist, ob die Domain Namensrechte Dritter verletzt (LG Mönchengladbach NJW-RR 05, 439, 440). Die DENIC ist Drittschuldner (str, vgl Meinhold Rpfleger 16, 623, 625f). Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC eG kann nach §§ 857 I, 844 I durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen. Der Pfändungsgläubiger ist als Inhaber der Domain zu registrieren (BGH ZIP 19, 1498 Rz 21). Die Pfändung und Überweisung umfasst auch alle aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Nebenrechte. Eine isolierte Verwertung ist ausgeschlossen. Zulässig ist auch eine Internet-Versteigerung (LG Mönchengladbach NJW-RR 05, 439, 440 [LG Mönchengladbach 22.09.2004 - 5 T 445/04]) oder eine andere Verwertung gem. § 844 (Meinhold Rpfleger 16, 623, 628).

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