Rn 22

Als regelmäßige Form der Verwertung erfolgt die Überweisung zur Einziehung, § 835, jedenfalls soweit das Recht von einer anderen Person als dem Schuldner ausgeübt werden kann. Im Unterschied zu Geldforderungen können jedoch nicht alle Rechte vom Titelgläubiger geltend gemacht werden. Ausgeschlossen ist daher eine Überweisung zur Einziehung beim gepfändeten Geschäftsanteil einer GmbH, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht nach § 60 II GmbHG die Kündigung als besonderen Auflösungsgrund vor (Brox/Walker Rz 730).

 

Rn 23

Eine Überweisung an Zahlungs statt ist nur dann zulässig, wenn das auf den Gläubiger übertragbare Recht einen Nennwert besitzt. In Betracht kommt dies etwa bei einer Eigentümergrundschuld.

 

Rn 24

Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht nach § 844 eine andere Verwertungsart anordnen, wenn eine Überweisung ausgeschlossen oder mit Schwierigkeiten verbunden ist. Dies gilt insb für eine Verwertung des Nacherbenrechts und des Geschäftsanteils an einer GmbH (Brox/Walker Rz 732).

 

Rn 25

Zwei Sonderregeln modifizieren die etwaige Verwertung. Kann das Recht nicht veräußert, aber einem anderen zur Ausübung überlassen werden, ist das Vollstreckungsgericht nach Abs 4 S 1 berechtigt, besondere Anordnungen zu erlassen. Insbesondere darf es bei einer Vollstreckung in Nutzungsrechte die Verwaltung anordnen, Abs 4 S 2 Hs 1. Die Pfändung wird dann durch Übergabe der Sache an den Verwalter wirksam, es sei denn, sie ist bereits zuvor durch Zustellung des Beschl bewirkt, Abs 4 S 2 Hs 2.

 

Rn 26

Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, kann das Gericht die Veräußerung anordnen, Abs 5. In Betracht kommt eine Versteigerung, ein freihändiger Verkauf oder die Überweisung zu einem unter dem Nennwert liegenden Betrag (Stöber/Rellermeyer Rz E.13 ff).

 

Rn 27

Besitzt das zu pfändende Recht eine Struktur, die an Vergütungen angelehnt ist, ohne den §§ 850 ff, 850i direkt zu unterliegen, muss aufgrund der Generalverweisung auf die allgemeinen Vorschriften das Existenzminimum des Schuldners geschützt werden. Wie bei der Pfändung von Vergütungen muss dann zumindest der notwendige Lebensunterhalt des Schuldners gesichert sein. In Betracht kommt dies etwa bei Lizenzgebühren, soweit sie nicht schon nach § 850i geschützt sind.

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