Rn 69

Der Nießbrauch berechtigt dazu, die Nutzungen aus einer Sache, § 1030 BGB, oder aus einem Recht, § 1068 BGB, zu ziehen (PWW/Ahrens § 1030 Rz 11). Der Nießbrauch ist zwar unübertragbar, § 1159 S 1 BGB. Da aber seine Ausübung einem anderen überlassen werden kann, ist er nach Abs 3 pfändbar. Obwohl die Übertragbarkeit mit dinglicher Wirkung ausgeschlossen werden kann, berührt dies gem § 851 II nicht die Pfändbarkeit (BGH NJW 85, 2827 [BGH 21.06.1985 - V ZR 37/84]).

 

Rn 70

Die Pfändung erfolgt nach den §§ 857 I, 829 und wird mit der Zustellung an den Eigentümer wirksam. Auf Antrag des Gläubigers kann sie als Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch eingetragen werden (Zö/Herget § 857 Rz 12).

 

Rn 71

Gegenstand der Pfändung ist der Nießbrauch selbst und nicht nur ein obligatorischer Anspruch auf seine Ausübung (BGH NJW 06, 1124 [BGH 12.01.2006 - IX ZR 131/04]). Wegen der auch in der Zwangsvollstreckung fortbestehenden Unveräußerlichkeit des Nießbrauchs darf der Pfändungspfandgläubiger den Nießbrauch nicht zu seiner Befriedigung verwerten, sondern ihn nur zu diesem Zwecke ausüben. Dies schließt eine Überweisung des Stammrechts selbst zur Einziehung oder an Zahlungs statt nach den §§ 857 I, 835 I ebenso aus wie eine anderweitige Verwertung durch Versteigerung oder freien Verkauf. Zulässig ist aber die Überweisung der Ausübungserlaubnis. Der Gläubiger darf sich daher nur aus den Nutzungen befriedigen. Als Verwertungsmöglichkeit kann das Vollstreckungsgericht nach Abs 4 S 2 die Verwaltung anordnen.

 

Rn 72

Bei einem Bruchteilsnießbrauch, der auf einem ideellen hälftigen Bruchteil des Grundstücks lastet, das in ungeteiltem Eigentum eines anderen steht, existiert zwischen dem Nießbraucher und dem Alleineigentümer eine Nutzungs- und Verwaltungsgemeinschaft. Nach § 745 II BGB kann der in die Rechtsstellung des Nießbrauchers eintretende Gläubiger eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspr Benutzung verlangen und notfalls gerichtlich durchsetzen (BGH NZM 07, 102f [BGH 25.10.2006 - VII ZB 29/06]).

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