Rn 73
Die einem Milcherzeuger zustehende Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milchabgabenverordnung stellt ein anderes Vermögensrecht iSv § 857 I ZPO dar (BGH NJW-RR 07, 1219). Die Pfändung des Anwartschaftsrechts des Nacherben wird mit Eintritt eines weiteren Nacherbfalls absolut unwirksam (Nürnberg BeckRS 17, 132620; vgl BGHZ 33, 76, 86). Das Recht des Mitglieds, in einem berufsständischen Versorgungswerk das Hinausschieben der Fälligkeit der erworbenen Kapitalleistung zu beantragen, stellt ein höchstpersönliches, unpfändbares Recht dar (VG Gelsenkirchen BeckRS 14, 58876). Die einem Landwirt aus der GAP-Agrarreform zugewiesene Betriebsprämie ist nach § 857 pfändbar (BGH NJW-RR 09, 411), ebenso der Anspruch auf Ausgleichszahlung in benachteiligten Gebieten (BGH JurBüro 12, 494). Das Bezugsrecht auf neue Aktien gem § 186 AktG ist gem § 857 I pfändbar (MüKoZPO/Smid § 857 Rz 44). Für Bitcoins wird teilweise die Anwendbarkeit von § 857 bejaht (Jacobs/Arndt FS K. Schmidt, I, 559, 568; Koch DGVZ 20, 85). In Daten soll analog § 808 vollstreckt werden können (Paulus DGVZ 20, 133), doch spricht die Struktur des Vollstreckungsobjekts eher für eine Analogie zu § 857. Erlischt eine Hypothek oder Grundschuld durch Zuschlag, tritt kraft Surrogation an deren Stelle der Erlösanspruch (BGH NJW 89, 2536, 2537 [BGH 06.07.1989 - IX ZR 277/88]). Bei einer Gesamtschuld ist der interne Ausgleichsanspruch aus § 426 I BGB nicht pfändbar, bevor der Gesamtschuldner nicht seinerseits an den Gläubiger geleistet hat (AG Waldbröl BeckRS 16, 13915). Der Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden ist grds pfändbar. Dies gilt auch für den Entschädigungsanspruch nach § 15 II AGG (LAG Baden-Württemberg NZI 12, 333, 335). Der Anspruch auf Rückgewähr bzw Rückabtretung aller pfändbaren Einkommensteile nach Wegfall des mit einer Abtretung verfolgten Sicherungszwecks ist pfändbar (LG Arnsberg JurBüro 13, 603). Die Miteigentumsanteile an den in Sammelverwahrung befindlichen Wertpapieren, § 6 I DepotG, sind als andere Vermögensrechte gem dem §§ 857 I, 829 pfändbar und verwertbar (BGH NJW 04, 3340, 3341 [BGH 16.07.2004 - IXa ZB 24/04]; NJW-RR 08, 494, 495 [BGH 12.12.2007 - VII ZB 21/07]). Das Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an einem Kfz-Stellplatz kann nicht selbständig gepfändet werden (Stuttg NZM 02, 884 f; vgl BGHZ 73, 145, 149 keine selbständige Übertragbarkeit auf einen außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden Dritten). Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des Schuldners ist pfändbar, nicht aber der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 126 I zugunsten der Gläubiger des Schuldners. Pfändbar sind aber die Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder aus einem Treuhandverhältnis (BGH NJW 10, 2346 [BGH 22.04.2010 - VII ZB 15/09] Rz 13 ff, Verwaltung treuhänderisch übertragener Sondernutzungsrechte). Die Umweltprämie (Abwrackprämie) ist nach der Bewilligung, nicht aber davor (insoweit aA Viertelhausen DGVZ 09, 75, 76) pfändbar.