Rn 11

Tritt der Bevollmächtigte nach einer auf seinen Antrag erfolgten Aussetzung (§ 246 I Hs 2) bei der Fortsetzung des Rechtsstreits für den Rechtsnachfolger auf, hat er dessen Vollmacht beizubringen. Die Vorschrift begrenzt die Fortgeltung der Vollmacht im Falle einer Aussetzung nicht, sie soll lediglich sicherstellen, dass die Vollmacht nicht widerrufen wurde oder durch Kündigung erloschen ist und ist deshalb als Ordnungsvorschrift zu deuten (St/J/Jacoby § 86 Rz 2; Musielak/Voit/Weth § 86 Rz 13). Nach den hier anwendbaren Grundsätzen des § 88 ist ein Vollmachtsnachweis bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt wie im Fall des § 80 I nur auf Rüge zu verlangen (St/J/Jacoby § 86 Rz 2; MüKoZPO/Toussaint § 86 Rz 9; Zö/Althammer § 86 Rz 13; Musielak/Voit/Weth § 86 Rz 13; aA B/L/H/A/G/Weber § 86 Rz 13). Eine einstweilige Zulassung richtet sich nach § 89 (allgM Musielak/Voit/Weth § 86 Rz 13; B/L/H/A/G/Weber § 86 Rz 13).

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