Rn 4

Mit dem Tod des Bevollmächtigten erlischt dessen Mandat (§§ 673, 675 BGB) und als Folge davon auch die Vollmacht (§ 168 S 1 BGB). Wurde für die Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts ein Abwickler nach § 55 BRAO bestellt, so wird das Fortbestehen der Vollmacht fingiert, denn dieser gilt als bevollmächtigt, sofern die Partei nicht in anderer Weise für die Wahrnehmung ihrer Rechte gesorgt hat (§ 55 II 4 BRAO; vgl zur Stellung des Abwicklers BayObLG NJW 04, 3722 [BayObLG 16.06.2004 - 2 Z BR 253/03]). Auch die Handlungen eines für den verstorbenen Anwalt nach § 53 BRAO bestellten Vertreters bleiben nach dessen Tod wirksam, wenn sie vor der Löschung des Anwalts vorgenommen wurden (§ 54 BRAO). Dies gilt allerdings nicht, wenn sich der Rechtsanwalt nach § 78 IV selbst vertreten hat, weil dieser Fall von § 55 II BRAO nicht erfasst wird. Da der von seinem Recht aus § 78 IV Gebrauch machende Rechtsanwalt sich weder aufgrund eines sich selbst erteilten Auftrags (§ 55 II 2 BRAO) vertritt noch sich eine Prozessvollmacht erteilt hat (BGH Beschl v 8.10.13 – II ZR 269/13 Rz 4), wird der Rechtsstreit nach § 244 I unterbrochen. Dies gilt auch dann, wenn für den Verstorbenen ein allg Vertreter bestellt war, denn dessen Vertretungsbefugnisse enden mit dem Tod des Anwalts (BGH Beschl v 1.3.18 – IX ZR 2/18 Rz 10f).

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