Gesetzestext

 

(1) 1Ist der Schuldner als Erbe nach § 2338 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Einsetzung eines Nacherben beschränkt, so sind die Nutzungen der Erbschaft der Pfändung nicht unterworfen, soweit sie zur Erfüllung der dem Schuldner seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder seinen Verwandten gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht und zur Bestreitung seines standesmäßigen Unterhalts erforderlich sind. 2Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner nach § 2338 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, für seinen Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.

(2) Die Pfändung ist unbeschränkt zulässig, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein auch dem Nacherben oder dem Testamentsvollstrecker gegenüber wirksames Recht geltend gemacht wird.

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Anteil eines Abkömmlings an dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach § 1513 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einer Beschränkung der im Absatz 1 bezeichneten Art unterliegt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Ist der spätere Erwerb eines Abkömmlings durch Verschwendung oder Überschuldung erheblich gefährdet, kann der Erblasser nach § 2338 BGB eine Nacherbschaft oder ein Nachvermächtnis bestimmen. Dadurch kann die Verfügungsmöglichkeit des Pflichtteilsberechtigten über sein Pflichtteilsrecht beschränkt werden. § 863 zieht aus dieser materiell-rechtlichen Lage die vollstreckungsrechtliche Konsequenz und nimmt in Abs 1 die Nutzungen des Vorerben an der Vorerbschaft in gewissem Umfang von der Pfändung aus (MüKoZPO/Smid § 863 Rz 1).

B. Regelungsgegenstand.

 

Rn 2

Abs 1 S 1 nimmt die Nutzungen der Erbschaft von der Pfändung aus, soweit der Schuldner sie zur Erfüllung seines eigenen standesmäßigen oder des gesetzlich geschuldeten Unterhalts benötigt. Neben dem eigenen Unterhalt des Schuldners sind nur die gesetzlichen Ansprüche seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seines Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners oder seiner Verwandten zu berücksichtigen. Standesgemäßer Unterhalt bedeutet angemessene Höhe gem § 1610 I BGB (Musielak/Voit/Flockenhaus § 863 Rz 1). Ist eine Testamentsvollstreckung nach § 2238 I 2 BGB angeordnet, gilt nach Abs 1 S 2 für den Anspruch auf den Reinertrag das Gleiche.

 

Rn 3

Das Pfändungsverbot besteht für die persönlichen Gläubiger des Schuldners, nicht aber nach Abs 2 für die Nachlassgläubiger. Ist ein Testamentsvollstrecker bestellt und wirkt der Titel auch ihm ggü, gilt das Gleiche.

 

Rn 4

Bei einer fortgesetzten Gütergemeinschaft kann nach § 1513 II BGB der Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut einer § 2338 BGB entspr Beschränkung unterworfen werden. Deswegen erklärt Abs 3 die Regelungen der Abs 1 und 2 darauf für anwendbar.

C. Rechtsbehelfe.

 

Rn 5

Wird dem Antrag des Gläubigers nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, kann er die sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 I einlegen. Wurde der Schuldner wie regelmäßig zuvor nicht angehört, § 834, kann er gegen die Vollstreckungsmaßnahme nach § 766 vorgehen. Gleiches gilt für Dritte, wie den Nacherben oder Testamentsvollstrecker.

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