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Ebenfalls wie Grundstücke behandelt werden Schiffe, die im Schiffsregister eingetragen sind, Schiffsbauwerke, die im Schiffsregister im eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können (§§ 2, 3, 77 SchiffsRG). Ähnlich wie bei den Grundstücken entscheidet demnach auch hier die Eintragung in einem öffentlichen Register darüber, welchem Vollstreckungsrecht der Gegenstand unterliegt. Nicht eintragungsfähige Schiffe werden wie bewegliche Sachen behandelt. Auch bei den Luftfahrzeugen gilt, das solche, die in der Luftfahrtrolle eingetragen sind, wie Grundstücke behandelt werden (§ 99 LuftFzgG). Eingetragen werden nur Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe und Motorsegler. Für Segelflugzeuge und bemannte Ballone erfolgt die Eintragung in ein besonderes Register mit gleicher Wirkung (§ 18a LuftVZO). Für die Zwangsvollstreckung gelten jeweils Sondervorschriften, sowohl für die Hypothek (§ 870a ZPO), als auch für die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung.

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