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Bruchteile an Grundstücken, Berechtigungen, Schiffen und Luftfahrzeugen unterliegen der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, wenn sie in dem ideellen Anteil eines Miteigentümers gem §§ 741 ff BGB bestehen. Das gilt auch dann, wenn eine Hypothek oder Grundschuld von einem Alleineigentümer bestellt worden ist, und das Grundstück erst danach in Miteigentum aufgeteilt wurde. Der Bruchteil eines Grundstückes eines Alleineigentümers kann auch dann selbstständig mit einem Recht belastet sein, wenn der Bruchteil vorher im Anteil eines Miteigentümers bestand und der Bruchteil nach Belastung weggefallen ist, weil aus dem Miteigentum Alleineigentum wurde. Außerdem dann, wenn ein Bruchteilseigentümer Vorerbe eines weiteren Bruchteils am Grundstück ist, und nur seinen ihm schon vor dem Vorerbfall gehörenden Anteil gesondert mit einem Grundpfandrecht belastet hat (BayOblG NJW 68, 1431 [OLG Nürnberg 11.03.1968 - 1 W 79/67]). Ein früherer Miteigentumsanteil wird in der Zwangsvollstreckung auch als fortbestehend fingiert, wenn die Haftung des jetzigen Alleineigentümers auf den früheren Miteigentumsanteil beschränkt ist. So bei einem Titel zur Durchsetzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten nach § 2329 Abs 1 BGB (BGH FamRZ 13, 1334). Nicht im Weg der Immobiliarvollstreckung kann in Anteile an Gesamthandsvermögen, wie in Gesellschaftsanteile, das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, Grundstücke einer Erbengemeinschaft vollstreckt werden (München NJW-RR 16, 212–213 [OLG München 09.09.2015 - 34 Wx 260/15]; Ddorf MDR 12, 1253 [BGH 16.05.2012 - I ZB 65/11]). Auch nicht in abstrakte Anteile an einer Erbengemeinschaft (Naumbg Beschl 20.7.17 – 12 Wx 12/17). Hier ist zur Vollstreckung in das Grundstück die Pfändung und Überweisung des Gesellschaftsanteils gem § 829 notwendig. Anschließend kann das Grundstück ggf im Wege der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff ZVG versteigert werden. Wenn der dingliche Anspruch des Gläubigers sich auf ein Recht gründet, mit welchem der Bruchteil eines Grundstücks belastet ist, kann ebenfalls nur in den Bruchteil vollstreckt werden. Das ist zB der Fall bei Einzelbelastung eines Miteigentümers von Anfang an, oder durch nachträgliche gewillkürte oder gesetzlich bedingte Einzelbelastung (Haftentlassung eines Bruchteils, Sicherungshypothek für eine nach § 128 ZVG übertragene Forderung gegen einen früheren Miteigentümer). Die originäre Belastung nur eines Bruchteils des Alleineigentums ist zB auch möglich, wenn der Alleineigentümer nur diesen Anteil anficht nach dem AnfG (BGHZ 90, 2107) oder, wenn er nur den betroffenen Bruchteil iRe Vermögensübernahme nach § 419 BGB erlangt hat (MüKoZPO/Eickmann § 864 Rz 31). Das gilt auch dann, wenn der Alleineigentümer als Erbe des Schuldners verurteilt worden ist und nur mit dem aus dem Nachlass stammende Miteigentumsanteil haftet (Schlesw SchlHA 11, 167). Ansonsten ist die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Alleineigentümers nicht zulässig (Kobl MDR 78, 670).