Gesetzestext
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.
(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.
(3) 1Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. 2Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.
A. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
Rn 1
Dem Gläubiger einer Geldforderung stehen zur Zwangsvollstreckung in ein Grundstück drei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.
I. Zwangsversteigerung.
Rn 2
Sie soll die Befriedigung des Gläubigers durch den Erlös des zwangsweise durch Versteigerung verwerteten Grundstücks sicherstellen. Da sie zur vollständigen Verwertung des Grundstücks führt, stellt sie den schwerwiegendsten Eingriff in das Eigentum des Schuldners dar. Die Verfahrensvoraussetzungen, der Ablauf und die Rechtsmittel sind geregelt im ZVG, welches aber ergänzt wird durch die ZPO, so gelten hier zB die allgemeinen Regelungen des Vollstreckungsschutzes, die §§ 30 ff ZVG ergänzen, hier insb § 765a, die Rechtsbehelfe und die Verfahrensgrundsätze.
II. Zwangsverwaltung.
Rn 3
Die Zwangsverwaltung dient der Befriedigung des Gläubigers aus den Erträgnissen des Grundstücks, auch hier sind Verfahrensvoraussetzungen und Ablauf geregelt im ZVG. Die Zwangsverwaltung ist eine geeignete Vollstreckungsmaßnahme, wenn das Grundstück ausreichend hohe Erträge abwirft, um in absehbarer Zeit die Schuld zu begleichen. Außerdem umfasst die Zwangsverwaltung anders als die Zwangsversteigerung auch Miet- und Pacht Forderungen. Zudem gibt sie die Möglichkeit, in Fällen, in denen der Eigentümer keine ordnungsgemäße Verwaltung des Grundstücks vornimmt, oder mögliche Nutzungen nicht zieht, einen erweiterten Vollstreckungszugriff des Gläubigers zu schaffen, indem mit dem Zwangsverwalter eine andere Verwaltungsperson eingesetzt wird. Die Zwangsverwaltung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie nur dazu dient, Ansprüche des Schuldners auf Sozialleistungen zu begründen, die dann für die nicht nach § 149 ZVG zu Wohnzwecken benötigten Räume an den Zwangsverwalter abzuführen sind (BGH NJW 09, 444 [BGH 20.11.2008 - V ZB 31/08]).
III. Sicherungshypothek.
Rn 4
Die Zwangshypothek ist als einzige Vollstreckungsmaßnahme ausschließlich in der ZPO geregelt. Sie verschafft dem Gläubiger ein Sicherungsrecht am Grundstück, aus welchem er dinglich die Versteigerung betreiben kann. Die Zwangssicherungshypothek gleicht in ihrer sachenrechtlichen Wirkung der Sicherungshypothek des BGB. Lediglich die Erklärungen des Eigentümers werden durch den Vollstreckungstitel ersetzt, weitere Voraussetzung ist wie bei der Sicherungshypothek die Eintragung im Grundbuch.
B. Voraussetzungen.
I. Gläubigerwahlrecht.
Rn 5
Der Gläubiger hat die Wahl, welche Vollstreckungsmaßnahme er durchführt, alle Maßnahmen können auch kumulativ gewählt werden. Gegenüber dem Gläubigerinteresse tritt der Schuldnerschutz zurück. Maßnahmen können auch gleichzeitig beantragt werden, wobei dies aufgrund der Tatsache, dass zur Durchführung die Titelvorlage erforderlich ist, nur möglich ist bei gleicher Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde, oder aber wenn dem Gläubiger ausnahmsweise zwei vollstreckbare Ausfertigungen zur Verfügung stehen. Die gleichzeitige Durchführung von Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung bietet sich aber gerade bei Grundstücken, aus denen Mieteinnahmen erzielt werden können, insb für den erstrangig dinglich gesicherten Gläubiger an, da eine schnellere Befriedigung von Teilforderungen aus nicht der Zwangsversteigerung unterliegenden Forderungen möglich ist. Des Weiteren bleibt es dem Gläubiger auch bei Eintragung einer Sicherungshypothek unbenommen, aus der persönlichen Forderung die Zwangsversteigerung zu betreiben, und damit die Hypothek bestehen zu lassen.
II. Schuldnerschutz.
Rn 6
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen stellt unabhängig von ihrer Art idR einen entscheidenden Eingriff in das Schuldnervermögen dar, der nicht selten mit erheblichen persönlichen Konsequenzen verbunden ist, man denke an die Verwertung des Familienheims oder des Betriebsgrundstücks. Unabhängig von der Mindesthöhe bei der Zwangshypothek gibt es weder eine gesetzliche Regelung über die Mindesthöhe, für die zB die Zwangsversteigerung betrieben werden darf, noch ist ein Privatgläubiger verpflichtet, erst andere Vollstreckungsmöglichkeiten erfolglos zu versuchen, wie das bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Fall ist. Grundsätzlich darf daher auch bei kleinen Forderungen ins unbewegliche Vermögen vollstreckt werden, da gerade diese Vollstreckung auch den nicht verwerflichen, sondern zulässigen Druck auf den Schuldner ausübt, die Forderung zu begleichen. Ausnahmen ergeben sich sowohl in der Höhe als auch in der Verfahrensgestaltung aus dem Übermaßverbot sowie dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Insbe...