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Bei Ehegatten gilt: Bei der Eintragung einer Sicherungshypothek auf einem Grundstück, welches im Eigentum von Ehegatten spielt, findet die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB keine Anwendung. Die Sicherungshypothek ist lediglich ein Sicherungsmittel, keine Verwertung des Grundbesitzes. Zwar kann die Verfügungsbeschränkung auch bei verfahrensrechtlichen Anträgen, so etwa beim Antrag auf Teilungsversteigerung des anderen Ehepartners greifen, ansonsten gilt sie nur für Rechtsgeschäfte, nicht für Vollstreckungsmaßnahmen. Bei im Güterstand der Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten genügt zur Eintragung die Vorlage des Titels gegen den das Gesamtgut verwaltenden Ehepartner (Zö/Seibel § 740 Rz 7). Der Güterstand sowie die Alleinverwaltungsbefugnis des Titelschuldners ist dem Grundbuchamt nachzuweisen (Ehevertrag oder Güterrechtsregister). Liegt eine Gütergemeinschaft mit gemeinsamer Verwaltung vor, so muss die Verpflichtung gegen beide Ehegatten bestehen, aber nicht in einem Titel tituliert sein, es muss sich nur um einen einheitlichen Schuldgrund handeln (Zweibr FamRZ 09, 1910). Der einheitliche Schuldgrund ist bei zwei unterschiedlichen Titeln aus dem Titel selbst zu entnehmen, dafür reicht es nicht aus, dass die Forderungshöhe in beiden Titeln identisch ist München FamRZ 13, 1403). Beim Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des FGB-DDR sind die Vorschriften über die Gütergemeinschaft anzuwenden. Das gilt nur dann, wenn die Eheleute ggü dem Gericht die Erklärung abgegeben haben, dass für sie der bisherige Güterstand fortgelten soll (Art 234 § 4 II EGBGB). Ansonsten erfolgte eine Umwandlung des gemeinschaftlichen Vermögens in Bruchteilseigentum, zu gleichen Teilen, jedenfalls dann, wenn im Grundbuch auch‹ in ehelichem Vermögen ›eingetragen ist. (LG Dresden Rpfleger 96, 405). Bei Ehegatten, die im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht leben, ist idR ein Titel gegen beide Ehegatten erforderlich (Zweibr FamRZ 07, 1580). Grundsätzlich ist gem § 39 GBO die Voreintragung des Schuldners im Grundbuch als Eigentümer erforderlich, der Gläubiger kann aber diese selbst beantragen, § 14 GBO, und sich die dazu erforderlichen Urkunden über § 792 ZPO beschaffen. Als Ausnahme ist hier der Fall zu sehen, dass der Schuldner nach Beginn der Zwangsvollstreckung verstirbt, die Eintragung des Erblassers kann dann im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgen und die Vollstreckung in den Nachlass fortgesetzt werden (Stöber ZVG Rz 15a mwN). Der Einzelkaufmann ist nicht mit seiner Firma, sondern mit seinem bürgerlichen Namen im einzutragen. Gemäß § 15 GBV ist die Eintragung mit Vor- und Zunamen, Geburtstag oder Beruf und Wohnort erforderlich (BayObLG NJW-RR 88, 980). Der Antrag muss diese Angaben dementsprechend enthalten. Wenn der Titel auf Zahlung an einen Dritten lautet, so ist der Gläubiger unter Bezeichnung des Dritten als Zahlungsempfänger einzutragen (Karlsr Rpfleger 98, 158). Handelt es sich um eine Sicherungshypothek wegen Zwangsgeld, welches vom Gericht festgesetzt worden ist, so ist der Kl als Gläubiger einzutragen, die Gerichtskasse ist als Zahlungsempfänger anzugeben, das Zwangsgeld steht nicht dem Gläubiger zu (AG Hamburg Rpfleger 82, 31). Ist im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung für einen bedingten Anspruch eingetragen, dessen Bedingung noch nicht eingetreten ist, so ist auch später die Eintragung einer Sicherungshypothek für den Gläubiger des Eigentümers möglich (BGH FamRZ 07, 1092).

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